1Verkehrlicher Leistungsumfang



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Merkmal

Kategorie




I

II

1. Fahrzeugalter

max. 6 Jahre zum Einsatzzeitpunkt

l
(mind. 30% der Fahrzeuge)




max. 12 Jahre zum Einsatzzeitpunkt

l




max. 16 Jahre zum Einsatzzeitpunkt




l

max. 20 Jahre zum Einsatzzeitpunkt




nur als Ersatzfahrzeuge zulässig

2. Abgasnorm

EEV

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)




Euro IV-Norm
(bis 31.12.2017)

l




EEV
(ab 01.01.2018)

l
(mind. 75% der Fahrzeuge)




Euro IV-Norm
(bis 31.12.2017)




l
(mind. 25% der Fahrzeuge)

Euro IV-Norm
(bis 01.01.2018)




l
(mind. 75% der Fahrzeuge)

3. Barrierefreiheit

Niederflurtechnik/ Low-Entry5

l




Kneeling

l




(manuell) ausklappbare Rampe für Rollstuhlfahrer an der zweiten Tür

l

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)

Sondernutzungsfläche

l

l

mind. zwei Türen für den Fahrgastwechsel, davon mind. eine Doppeltür mit zweiflügeligen Türen und Durchgangsmaß mind. 1.200 mm

l

l

kontrastreiche und taktile Markierung/ Gestaltung der Eingangsbereiche, Haltegriffe und -stangen, Kanten, Bedienelemente, Taster usw. mit Verwendung einer einheitlichen Signalfarbe in und an allen Fahrzeugen

l






Bereich zwischen
Tür 1 und Tür 2 ohne Außenwerbung an den Schieben (inkl. Tür 2 und Sondernutzungsfläche)6

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)




4. Fahrgastinformation

digitale Fahrgastinfor-mation Außen

l

l

digitale (akustische und visuelle) Fahrgastinformation Innen

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)




TFT-Multifunktions-innenanzeigen (Anzeige der nächsten Haltestellen und integrierter Anzeige „Wagen hält“; ggf. weitere Infos)

l
(mind. 40% der Fahrzeuge)




5. Sonstige Ausstattung

Videoschutz

l
(mind. 10% der Fahrzeuge)




Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (RBL)

l

l

Notruffunktion

l




Beleuchtung der Einstiegsbereiche bei Türöffnung

l



4.3Besondere Anforderungen Schülerverkehr


Bei einem Anteil der zu vergebenden Verkehrsleistungen handelt es sich um Schülerfahrten. Diese unterliegen besonderen Anforderungen. Demnach muss eine bedarfsgerechte Realisierung der Verbindungs- und Erschließungsfunktion gewährleistet sein. Grundlage dafür ist unter anderem die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz in Gestalt der letzten Änderung vom 02.04.2014. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  1. Die maximale Schulwegzeit der Schüler der unterschiedlichen Schulformen gem. Schülerbeförderungssatzung darf nicht überschritten werden.



  1. Für die einzelnen Schulformen ist entsprechend der abgestimmten Schulanfangszeiten eine Hinfahrt zu gewährleisten.



  1. Für die Grundschulen ist entsprechend der abgestimmten Schulendzeiten eine Rückfahrt zu gewährleisten. Für die anderen Schulformen sind entsprechend der abgestimmten Schulendzeiten zwei Rückfahrten zu gewährleisten.



  1. Die Wartezeiten beim Umsteigen sollen nicht mehr als 15 Minuten betragen.

Maßnahmen zur Optimierung der Schülerbeförderung sind durch das Unternehmen zu unterstützen mit dem Ziel, durch eine bessere Koordinierung Wartezeiten von Auszubildenden zu verkürzen, Anschlüsse zu verbessern und eine möglichst wirtschaftliche Umsetzung zu gewährleisten.
Das Platzangebot ist entsprechend den VDV-Empfehlungen zur ÖPNV-Erschließung und zum ÖPNV-Angebot so zu bemessen, dass ein Besetzungsgrad von 70 – 80 % des zulässigen Wertes nach StVZO, Anlage XIII, als Mittelwert über 10 Minuten planmäßiger Fahrzeit nicht überschritten wird. Bei regelmäßigen Überschreitungen ist die Beförderungskapazität zu erhöhen oder die Nachfragekonzentration durch geeignete Maßnahmen zu entzerren.
Die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit und Eignung der eingesetzten Fahrzeuge sind einzuhalten und liegen in der Verantwortung des Betreibers. Die Einhaltung der Vorschriften ist dem Aufgabenträger in geeigneter Weise nachzuweisen.

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Regularien lt. StVZO und BOKraft ist bei der Fahrzeugbeschaffung darauf zu achten, dass die Fahrzeuge geräuscharm und umweltfreundlich sind (mindestens Einhaltung der im Jahr der Erstzulassung geltenden EU-Abgasnormen).

Bei einer Zuführung von Gebrauchtfahrzeugen ist sicherzustellen und dem Aufgabenträger in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge hinsichtlich technischem Zustand und Ausstattung zu einer Modernisierung des Fuhrparkes führen und / oder, wie nachfolgend beschrieben, den Anforderungen des Kataloges für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Schülerbeförderung eingesetzt werden, entsprechen.

Die Anforderungen des Kataloges für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden einschließlich dem Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern, stellen die Mindestanforderungen im Schülerverkehr dar (Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 14. Juli 2005, VkBl. S. 604 vom 15. August 2005 für KOM, welche erstmals nach dem 13.02.2005 in den Verkehr gekommen sind, und VkBl. S. 238 vom 03.05.1996 für KOM, die bis zum 13.02.2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind).

Es ist anzustreben, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO die entsprechende Schulbusuntersuchung mit vorgenommen und im Untersuchungsbericht / Prüfbuch nach § 41 BOKraft dokumentiert wird.
Anlage 1


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