2.2. Unentgeltliche Beförderung und ermäßigte Einzelfahrausweise
2.2.1. Unentgeltliche Beförderung
Unentgeltlich befördert werden:
. Kinder
. Schwerbehinderte
. Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte in Uniform
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, für die kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, die in Begleitung eines Fahrgastes sind, der in Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, je doch nicht mehr als 2 Kinder je Begleitperson, werden unentgeltlich befördert. Jedes weitere Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr hat den ermäßigten Einzelfahrpreis zu entrichten.
- Schwerbehinderte werden unentgeltlich befördert, wenn sie die Voraussetzungen der jeweils gültigen Fassung des Schwerbehindertengesetzes erfüllen und den entsprechend gekennzeichneten Ausweis mit einer gültigen Wertmarke unaufgefordert vorzeigen.
- Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte werden nur in Uniform unentgeltlich befördert, sofern eine Vereinbarung mit der Polizeidirektion der jeweiligen Region vorliegt (gilt nicht für Anwärter und Studenten).
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