1Verkehrlicher Leistungsumfang


Zeitkarten im Ausbildungsverkehr



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2.4.2. Zeitkarten im Ausbildungsverkehr

Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind erhältlich als:

. Wochenkarte für Auszubildende (gleitend eine Woche gültig)

. Monatskarte für Auszubildende (gleitend einen Monat gültig)

- Monatskarten gelten vom ersten Geltungstag an einen Monat, Wochenkarten eine Woche. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden.

Beispiele:

Monatskarte: Gültigkeitsbeginn 03.04. - Ticket gilt bis einschließlich 02.05.

Wochenkarte: Gültigkeitsbeginn Donnerstag-Ticket gilt bis einschließlich Mittwoch

- Die Anspruchsberechtigung für Zeitkarten im Ausbildungsverkehr ist vom Auszubildenden nachzuweisen.

- Zum Bezug von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind berechtigt:

1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres


  1. Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

. allgemein bildender Schulen,

. berufsbildender Schulen,

. Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,

. Akademien, Hochschulen

mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und

Landesvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37, Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;


  1. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifizierung für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

  2. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (Bundesfreiwilligendienst)

- Angehörige der Bundeswehr sowie Zivildienstleistende haben keinen Anspruch auf ermäßigte Zeitkarten im Ausbildungsverkehr.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr bestehen aus einer von der Verkehrsgesellschaft bestätigten Kundenkarte und einem dazugehörigen Monats- oder Wochenwertschein. Die Kundenkarten müssen vom Inhaber mit Tinte oder Kugelschreiber voll- ständig ausgefüllt und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden. Auf dem dafür vorgesehenen Teil ist ein Lichtbild des Karteninhabers anzubringen.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind personengebunden und nicht übertragbar.

- Sie werden streckenbezogen für die Fahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort entsprechend der sich ergebenden Anzahl der Teilstrecken ausgestellt. Die Ausgabe in nur eine Fahrtrichtung ist nicht möglich. Die Möglichkeit einer Ausgabe für die Benutzung unterschiedlicher Fahrstrecken je Fahrtrichtung besteht, sofern Start- und Zielhaltestelle identisch sind. Ergibt sich je Fahrtrichtung eine unterschiedliche Anzahl von Teilstrecken, so wird der Fahrpreis je Richtung halbiert. Die Summe der halben Preise ist der zu entrichtende Fahrpreis. Die Benutzung mehrerer Fahrtvarianten innerhalb der aufgedruckten Strecke ist möglich, sofern die Anzahl der Teilstrecken nicht überschritten wird.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr berechtigen zur vorherigen Nutzung oder / und nachfolgenden Weiterfahrt im Stadtverkehr, welche nach Bedarf mit je nur einem Stadtzuschlag (Teilstrecke) ermöglicht wird.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind im Stadtverkehr nicht streckenbezogen, sondern als Netzkarte in dem jeweiligen Stadtverkehr zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer zu nutzen.


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