1Verkehrlicher Leistungsumfang



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Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Personenbeförderung im Linienverkehr Z1, ZSV1, ZSV2, ZSV3, ZSV4, ZSV5

1Verkehrlicher Leistungsumfang


Der Landkreis Mansfeld-Südharz beabsichtigt, die Erbringung folgender Leistungen, welche die heutigen Linien Zelltho1, ZSV1 – ZSV5 umfassen, gemäß Artikel 5 Absatz 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2019 mit einer Laufzeit von 5 Jahren direkt zu vergeben. Die jährliche Verkehrsleistung insgesamt beträgt circa 102.000 Kilometer. Von den zu vergebenden Verkehrsleistungen dienen etwa 34.000 Kilometer der Beförderung von Schülern gem. § 43 Pkt. 2 PBefG. Diese Leistungen sind entsprechend den Anforderungen unter Punkt 4.3. zu erbringen.

Unterrißdorf – Röblingen (über Lüttchendorf, Seeburg, Wanselben a.S., Amsdorf)

Eisleben – Rollsdorf (über Unterrißdorf, Lüttchendorf)

Rollsdorf – Erdeborn (über Lüttchendorf, Unterrißdorf

Unterrißdorf – Röblingen a. S. (über Lüttchendorf, Erdeborn)

Röblingen a.S. - Stedten

Die Linienverkehrsleistungen gem. § 42 PBefG in Höhe von 68.000 Kilometern sind entsprechend den Anforderungen unter Punkt 4.1 auf der Grundlage des derzeit gültigen Fahrplanangebotes zu erbringen.



Eisleben – Wansleben a. S. (über Erdeborn, Röblingen a.S.)

2Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen


Im gesamten Bediengebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz gibt es ein einheitliches Tarifangebot. Das Tarifsystem ist der Teilstreckentarif. Die Anforderungen an Tarife und Beförderungsentgelte haben den derzeit gültigen und angewendeten Tarifbestimmungen (siehe Anlage 1) zu entsprechen. Eine Fortschreibung des Tarifs und notwendige Anpassungen bzw. Änderungen erfolgen in Abstimmung mit dem Aufgabenträger. Die Beförderungsbedingungen werden in den Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen gemäß der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in der jeweils gültigen Fassung geregelt und sind entsprechend anzuwenden.

3Vertriebstechnik und Datenaustausch mit Dritten (INSA)


Fahrplan-Datenmanagement NASA mit IVU.pool

Lieferung von SOLL- und IST-Fahrplandaten, um Verspätungsinformationen in INSA und der elektronischen Fahrplanauskunft anzeigen zu können, ggf. Gewährleistung durch Kooperation mit Dritten.


4Anforderungen an die Erbringung der Verkehrsleistungen

4.1Anforderungen an die Verkehrsdurchführung

4.1.1Anforderungen Fahrpersonal


Vom Verkehrsunternehmen dürfen grundsätzlich nur ausreichend ausgebildete und geschulte Fahrer eingesetzt werden.

Die nachfolgend definierten Anforderungen sind zu gewährleisten:



  • Das Fahrpersonal hat eine einheitliche Dienstkleidung, inkl. Namensschild, zu tragen. Ausnahmen bestehen für Personale, die nur kurzzeitig in Verstärkerverkehren und Schulverkehrsfahrten zu Einsatz kommen. Erwartet wird mindestens ein gepflegtes und seriöses Erscheinungsbild der mit Kundenkontrakt tätigen Mitarbeiter. Das Fahrpersonal von Subunternehmen hat diesen Anforderungen zu entsprechen und eine Dienstkleidung zu tragen, welche dem Bild der Dienstkleidung des Genehmigungsinhabers entspricht.

  • Durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass das Fahrpersonal bei Ausübung seiner Tätigkeit bei Auskünften und Ansagen sprachlich ebenso sicher ist wie bei Störungen oder in entstehenden Konfliktsituationen. Auf den Linien im Landkreis Mansfeld-Südharz ist eine „sichere Beherrschung“ der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderlich.

  • Dem Fahrpersonal müssen die wichtigsten Verhaltensregeln im Umgang mit mobilitätseingeschränkten Personen bekannt sein und von ihnen angewendet werden.

  • Das Fahrpersonal muss in der Lage sein, die Informations- und Verkaufseinrichtungen umfassend und sicher bedienen zu können. Zudem muss das Fahrpersonal über die Fähigkeit verfügen, Fehlfunktionen oder Ausfälle direkt zu erkennen und der Betriebsleitstelle zu melden.

  • Erforderlich sind weiterhin ausreichende Kenntnisse des Fahrpersonals hinsichtlich der Netz- und Tarifstruktur sowie Grundkenntnisse in der Ortskunde. Die Verkehrsunternehmen haben dazu eine „Grundqualifikation“ mit nachweisbarer Abnahmeprüfung sicherzustellen. Der Landkreis Mansfeld-Südharz behält sich in Zweifelsfällen vor, eine Prüfung der Kenntnisse durchzuführen.

  • Die Fahrer haben sich gegenüber allen Fahrgästen freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit zu verhalten. Im Falle des Ausfalls der digitalen Haltestellenansage sind die Haltestellen mit deren Namen rechtzeitig (d.h. zeitlich ausreichend für den Ausstieg der Fahrgäste) und deutlich akustisch anzukündigen. Über Änderungen im Betriebsablauf (Fahrweg, Haltestellenbedienung, Verspätungen) sind die Fahrgäste rechtzeitig und ausführlich zu informieren.

  • Das Fahrpersonal hat besondere Rücksichtnahme auf mobilitätseingeschränkte Fahrgäste zu nehmen. Personen mit Mobilitätseinschränkungen, Personen mit Rollator sowie Personen mit Kinderwagen sind beim Ein- und Ausstieg nötigenfalls zu unterstützen.

  • Das Fahrpersonal hat sich einer besonderen Verantwortung für Kinder und Jugendliche bewusst zu sein (z. B. beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahre mit fehlenden Fahrausweisen).

  • Vom Auftragnehmer sind mindestens zweimal pro Jahr Fahrerschulungen zur Orts-, Verkehrs- und Tarifkenntnis (inkl. Trainingsmaßnahmen zur Bewältigung von Konfliktsituationen durchzuführen.

4.1.2Anforderungen Betriebsstätte, Ansprechpartner und Leitstelle


Das Verkehrsunternehmen hat wegen der besonderen Anforderungen, die mit der Durchführung eines attraktiven Busverkehrs verbunden sind, eine Betriebsstätte zu führen, die maximal 50 km vom Ausführungsort der Leistung entfernt sein darf (Bezug: geografischer Mittelpunkt des Linienbündels).

Am Ort der Betriebsstätte ist ein Betriebsleiter nach § 4 BOKraft oder eine Person mit vergleichbaren Fach-, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen bestellt, sofern nicht die Geschäftsleitung selbst dort ansässig ist. Die Person muss regelmäßig für den Aufgabenträger ansprechbar und persönlich verfügbar sein.


4.1.3Betrieb, Verspätungs- und Störfallmanagement


Das jeweilige Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, den Fahrplan einzuhalten und einen pünktlichen und störungsfreien Betrieb zu gewährleisten. Das Verkehrsunternehmen hat anhand der Wettermeldungen vorausschauend Abstimmungen mit dem Aufgabenträger bzgl. der Handlungsoptionen bei gravierenden Witterungssituationen vorzunehmen. Ohne Zustimmung des Aufgabenträgers darf eine Unterbrechung des Betriebes nur vorgenommen werden, wenn die Einflüsse unvorhergesehen eintreten oder wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen und Sachgegenstände besteht.

Das Verspätungsmanagement obliegt dem Verkehrsunternehmen. Es hat dazu die Verfügbarkeit von Reservefahrzeugen zu gewährleisten. Sicherzustellen ist eine Schnittstellenfunktion zur Abstimmung mit dem SPNV (mit INSA). Die Fahrzeuge sind mit Funk, Mobilfunk oder anderen funktionstüchtigen Kommunikationsmöglichkeiten auszurüsten.

Der Betrieb gilt als pünktlich, wenn die jeweilige Abfahrt in einem Zeitfenster von bis zu drei Minuten nach der definierten Anfahrtszeit erfolgt. Das Abfahren mit Verfrühung ist untersagt.

Als Zielwert wird eine Pünktlichkeitsquote



  • von 95% an den Verknüpfungspunkten in Sangerhausen, Lutherstadt-Eisleben und Hettstedt,

  • von 90% an anderen Haltestellen

festgelegt.

Der Einsatz von Gelenkbusse oder 15-Meter-Busse kann erfolgen, wenn vom Verkehrsunternehmen eine störungsfreie Befahrung der Strecken gewährleistet wird.

Bei Verspätungen von über 60 Minuten sind unverzüglich Reservebusse einzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Verspätung bzw. der Fahrzeugausfall nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.1 Der Einsatz von Einsatzfahrzeugen ist bei Überlastungen innerhalb von 60 Minuten zu veranlassen. Bei umfassenderen, absehbar längeren Störungen sind unverzügliche Ersatzverkehre einzurichten.

Die Fahrgäste sind unverzüglich mit aktuellen Informationen über Störungen und Ersatzverkehre zu versorgen (im Bus, an Haltestellen, über Print- und Radiomedien, Internet).

Das Verkehrsunternehmen hat durch eine regelmäßige Erfassung der Fahrgastnachfrage und dem Einsatz von Fahrzeugkapazitäten sicherzustellen, dass die in der nachfolgenden Tabelle definierten Standards der Auslastung eingehalten werden, Tabelle 1: Anforderungen an die maximale Auslastung der Fahrzeugkapazitäten

Verkehrszeit

Grenzwert der Auslastung des Platzangebotes am höchstbelasteten Querschnitt der Linie2

maximale Besetzung in der Hauptverkehrszeit

80% (Mittelwerte über 20-Minuten-Spitze)
65% (Mittelwerte über die Spitzenstunde)

maximale Besetzung in der Normalverkehrszeit

50 % der Sitz- und Stehplätze als Mittelwert über eine Stunde (vormittags und nachmittags);

bei Fahrten mit einer Fahrzeit von über 15 Minuten soll jedem Fahrgast ein Sitzplatz zur Verfügung stehen



maximale Besetzung in der Schwachverkehrszeit

jedem Fahrgast soll ein Sitzplatz zur Verfügung stehen

Ausnahmeregelungen

in der Hauptverkehrszeit können aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und bestimmter planerischer Überlegungen die Richtwerte für kurze Streckenabschnitte (maximal 10 Minuten Fahrzeit) überschritten werden

bei Großveranstaltungen und Sondersituationen (z. B. extreme Witterung) gelten die definierten Anforderungen ausdrücklich nicht


4.1.4Fahrzeugzustand und -reinigung


Für den Zustand der Fahrzeuge und deren Reinigung werden folgende Anforderungen definiert:

  • In den Fahrzeugen sind möglichst angemessene klimatische Verhältnisse, bezogen auf die jeweilige Jahreszeit, zu gewährleisten.3

  • Zum täglichen Betriebsbeginn müssen die Fahrzeuge innen und außen in einem optisch sauberen Zustand sein. Alle fahrgastrelevanten Ausstattungselemente müssen funktionstüchtig sein.

  • Gravierende Verunreinigungen des Fahrzeuginnenraumes während der Verkehrsdurchführung sind bei nächstmöglicher Gelegenheit zu beseitigen, wenn ein schnellstmöglicher Fahrzeugaustausch betrieblich nicht realisierbar ist.

  • Defekte Fahrscheindruckern (Bordcomputern) sind unverzüglich auswechseln.

  • Grobe Schäden durch Vandalismus und großflächige Schmierereien sind kurzfristig zu beseitigen.

4.1.5Beschwerdemanagement


Die Annahme und Bearbeitung von Kundenresonanzen (Beschwerden und Hinweisen der Fahrgäste) liegt im Verantwortungsbereich des Verkehrsunternehmens. Im Beschwerdemanagement sind die nachfolgend definierten Leistungen zu erbringen.

  • Für die Annahme von Kundenresonanzen sind grundsätzlich alle eingesetzten Personale verantwortlich. Auch Fahrpersonale müssen Beschwerden und Hinweise aufnehmen, soweit bzw. sobald es die Betriebslage zulässt.

  • Als Kundenresonanzen sind alle beim Verkehrsunternehmen eingehenden schriftlichen, telefonischen und mündlichen Beschwerden und Hinweise aufzu­nehmen.

  • Vom Auftragnehmer sind die bei ihm eingegangenen und aufgenommenen Beschwerden und Hinweise EDV-gestützt in der Aufnahme und Bearbeitung zu dokumentieren.

  • Über Eskalationen o.Ä. im Zusammenhang mit der Annahme von Kundenresonanzen ist der Aufgabenträger unverzüglich zu informieren.

  • Vom Auftragnehmer sind Stellungnahmen zu allen Kundenbeschwerden, welche die Verkehrsdurchführung betreffen, zu bearbeiten und zu beantworten. Als Zielwerte wird festgelegt, dass 90% der Kundenresonanzen innerhalb von zwei Wochen abschließend zu bearbeiten sind.

  • Die Kundenresonanzen sind halbjährlich vom Verkehrsunternehmen aufzubereiten und in abgestimmten Kategorien dem Aufgabenträger zur Verfügung zu stellen.

4.1.6Kundenservice


Das Verkehrsunternehmen hat zu jedem regulärem Fahrplanwechsel ein Fahrplanbuch sowie im Sommer ein Ergänzungsheft für den Schülerverkehr zu erstellen, zu produzieren und zum Selbstkostenpreis zu vertreiben bzw. dafür Sorge zu tragen, dass der aktuelle Fahrplan den Fahrgästen zur Verfügung steht, ggf. auch über die Medien Dritter. Vorzusehen ist eine Abstimmung mit dem Aufgabenträger. Anstelle der Fahrplanbücher können ggf. andere Druckmedien produziert werden.

Weiterhin ist eine Internetseite mit Fahrgastinformationen und aktuellen Information zur Betriebssituation bei Abweichungen, ggf. auch über Dritte, zu betreiben. Die Fahrplaninformationen der Internetseite sind barrierefrei zu gestalten, alternativ ist eine Verlinkung auf eine barrierefreie Internetseite (z.B. der NASA) vorzusehen.4

Im Falle von geplanten oder kurzfristigen Angebotsveränderungen ist eine unverzügliche Information der Fahrgäste über verschieden Informationskanäle, insbesondere Printmedien, Internet und Handzettel o.Ä. in den Fahrzeugen, sicherzustellen.

4.1.7Fahrgastinformationen an Haltestellen und Kontrolle des Haltestellenzustandes


Zum jährlichen Fahrplanwechsel ist vom Verkehrsunternehmen an den von ihm bedienten Haltestellen der Austausch der gesamten Fahrgastinformationen rechtzeitig vor dem Fahrplanwechsel sicherzustellen. Die Fahrgastinformationen zum Aushängen sind vom Verkehrsunternehmen zu produzieren.

Im laufenden Betrieb sind fehlende oder beschädigte Aushänge an Haltestellen unverzüglich auszutauschen bzw. zu ersetzen.

Das Verkehrsunternehmen hat durch das Fahrpersonal eine Kontrolle des Haltestellenzustandes durch Inaugenscheinnahme während der Haltestellenbedienung zu gewährleisten. Erkannte Schäden sind direkt an den Aufgabenträger zu melden.

4.1.8Berichtswesen


Bei besonderen Vorkommnissen, längeren Betriebsunterbrechungen und schweren Unfällen ist der Aufgabenträger und gem. § 6 BOKraft die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Zum Beginn des Jahres ist ein Status-Bericht zum Vorjahr zu erstellen. Dieser hat zu beinhalten:



  • Erfüllung der Qualitäts- und Leistungsstandards,

  • Entwicklung Fahrgastnachfrage,

  • Aufbereitung der Kundenresonanzen in Kategorien

  • Leistungsdaten

  • Entwicklung Fahrzeugbestand und Umweltstandards

  • Stand „Barrierefreiheit“

  • besondere Ereignisse

  • ggf. weitere Daten und Informationen im Kontext mit der Veröffentlichungspflicht der „Behörde“ nach Artikel 7 der EU-VO 1370/ 2007

4.2Anforderungen an die Fahrzeugausstattung


Für die Fahrzeugstandards werden folgende Kategorien festgelegt:

  • Kategorie I: Regelfahrzeug

  • Kategorie II: Fahrzeuge für Linien mit sehr unregelmäßiger Bedienung
    und/ oder Verstärkerfahrzeuge

Mit dieser Kategorisierung wird der unterschiedlichen Bedeutung der Verkehre und den differenziert erforderlichen Anforderungen Rechnung getragen. Berücksichtigt werden damit auch wirtschaftliche Aspekte der Betriebsdurchführung, wie die Möglichkeit des Einsatzes von älteren Verkehren für Verstärkerfahrten.

Für die Ausstattung der Fahrzeuge mit Einsatz im Regionalverkehr im Landkreis Mansfeld-Südharz werden von Seiten des Aufgabenträgers folgende, Standards festgelegt (siehe Tabelle 2):



Tabelle 2: Verbindliche Ausstattungsstandards für Fahrzeuge im Linienverkehr im Landkreis Mansfeld-Südharz

Merkmal

Kategorie




I

II

1. Fahrzeugalter

max. 6 Jahre zum Einsatzzeitpunkt

l
(mind. 30% der Fahrzeuge)




max. 12 Jahre zum Einsatzzeitpunkt

l




max. 16 Jahre zum Einsatzzeitpunkt




l

max. 20 Jahre zum Einsatzzeitpunkt




nur als Ersatzfahrzeuge zulässig

2. Abgasnorm

EEV

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)




Euro IV-Norm
(bis 31.12.2017)

l




EEV
(ab 01.01.2018)

l
(mind. 75% der Fahrzeuge)




Euro IV-Norm
(bis 31.12.2017)




l
(mind. 25% der Fahrzeuge)

Euro IV-Norm
(bis 01.01.2018)




l
(mind. 75% der Fahrzeuge)

3. Barrierefreiheit

Niederflurtechnik/ Low-Entry5

l




Kneeling

l




(manuell) ausklappbare Rampe für Rollstuhlfahrer an der zweiten Tür

l

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)

Sondernutzungsfläche

l

l

mind. zwei Türen für den Fahrgastwechsel, davon mind. eine Doppeltür mit zweiflügeligen Türen und Durchgangsmaß mind. 1.200 mm

l

l

kontrastreiche und taktile Markierung/ Gestaltung der Eingangsbereiche, Haltegriffe und -stangen, Kanten, Bedienelemente, Taster usw. mit Verwendung einer einheitlichen Signalfarbe in und an allen Fahrzeugen

l






Bereich zwischen
Tür 1 und Tür 2 ohne Außenwerbung an den Schieben (inkl. Tür 2 und Sondernutzungsfläche)6

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)




4. Fahrgastinformation

digitale Fahrgastinfor-mation Außen

l

l

digitale (akustische und visuelle) Fahrgastinformation Innen

l
(mind. 50% der Fahrzeuge)




TFT-Multifunktions-innenanzeigen (Anzeige der nächsten Haltestellen und integrierter Anzeige „Wagen hält“; ggf. weitere Infos)

l
(mind. 40% der Fahrzeuge)




5. Sonstige Ausstattung

Videoschutz

l
(mind. 10% der Fahrzeuge)




Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (RBL)

l

l

Notruffunktion

l




Beleuchtung der Einstiegsbereiche bei Türöffnung

l



4.3Besondere Anforderungen Schülerverkehr


Bei einem Anteil der zu vergebenden Verkehrsleistungen handelt es sich um Schülerfahrten. Diese unterliegen besonderen Anforderungen. Demnach muss eine bedarfsgerechte Realisierung der Verbindungs- und Erschließungsfunktion gewährleistet sein. Grundlage dafür ist unter anderem die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Mansfeld-Südharz in Gestalt der letzten Änderung vom 02.04.2014. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  1. Die maximale Schulwegzeit der Schüler der unterschiedlichen Schulformen gem. Schülerbeförderungssatzung darf nicht überschritten werden.



  1. Für die einzelnen Schulformen ist entsprechend der abgestimmten Schulanfangszeiten eine Hinfahrt zu gewährleisten.



  1. Für die Grundschulen ist entsprechend der abgestimmten Schulendzeiten eine Rückfahrt zu gewährleisten. Für die anderen Schulformen sind entsprechend der abgestimmten Schulendzeiten zwei Rückfahrten zu gewährleisten.



  1. Die Wartezeiten beim Umsteigen sollen nicht mehr als 15 Minuten betragen.

Maßnahmen zur Optimierung der Schülerbeförderung sind durch das Unternehmen zu unterstützen mit dem Ziel, durch eine bessere Koordinierung Wartezeiten von Auszubildenden zu verkürzen, Anschlüsse zu verbessern und eine möglichst wirtschaftliche Umsetzung zu gewährleisten.
Das Platzangebot ist entsprechend den VDV-Empfehlungen zur ÖPNV-Erschließung und zum ÖPNV-Angebot so zu bemessen, dass ein Besetzungsgrad von 70 – 80 % des zulässigen Wertes nach StVZO, Anlage XIII, als Mittelwert über 10 Minuten planmäßiger Fahrzeit nicht überschritten wird. Bei regelmäßigen Überschreitungen ist die Beförderungskapazität zu erhöhen oder die Nachfragekonzentration durch geeignete Maßnahmen zu entzerren.
Die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit und Eignung der eingesetzten Fahrzeuge sind einzuhalten und liegen in der Verantwortung des Betreibers. Die Einhaltung der Vorschriften ist dem Aufgabenträger in geeigneter Weise nachzuweisen.

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Regularien lt. StVZO und BOKraft ist bei der Fahrzeugbeschaffung darauf zu achten, dass die Fahrzeuge geräuscharm und umweltfreundlich sind (mindestens Einhaltung der im Jahr der Erstzulassung geltenden EU-Abgasnormen).

Bei einer Zuführung von Gebrauchtfahrzeugen ist sicherzustellen und dem Aufgabenträger in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge hinsichtlich technischem Zustand und Ausstattung zu einer Modernisierung des Fuhrparkes führen und / oder, wie nachfolgend beschrieben, den Anforderungen des Kataloges für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Schülerbeförderung eingesetzt werden, entsprechen.

Die Anforderungen des Kataloges für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden einschließlich dem Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern, stellen die Mindestanforderungen im Schülerverkehr dar (Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 14. Juli 2005, VkBl. S. 604 vom 15. August 2005 für KOM, welche erstmals nach dem 13.02.2005 in den Verkehr gekommen sind, und VkBl. S. 238 vom 03.05.1996 für KOM, die bis zum 13.02.2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind).

Es ist anzustreben, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO die entsprechende Schulbusuntersuchung mit vorgenommen und im Untersuchungsbericht / Prüfbuch nach § 41 BOKraft dokumentiert wird.
Anlage 1
Tarifbestimmungen

1. Fahrpreise

- Der Ermittlung der Fahrpreise liegen der Teilstreckenplan und die Fahrpreistabelle zu Grunde.

- Für die Fahrpreisberechnung ist jede Linie in etwa gleich lange Teilstrecken unterteilt.

- Der Fahrpreis ergibt sich für jede Fahrplanfahrt aus der Anzahl der Teilstrecken, die auf der Strecke zwischen der Fahrtantrittshaltestelle und der Zielhaltestelle befahren werden.

- Die Fahrpreise sind nach Teilstrecken degressiv gestaffelt.

- Liegen Fahrtantritts- als auch Zielhaltestelle in ein und derselben Teilstrecke, so wird der Fahrpreis für die erste Teilstrecke (Mindestbeförderungsentgelt) erhoben.

- Die Fahrpreise für Verbindungen, in denen auf Omnibusse einer anderen Linie um-gestiegen werden muss, ergeben sich aus der Anzahl der befahrenen Teilstrecken je Fahrplanfahrt.

- In den Stadtverkehren Eisleben, Hettstedt und Sangerhausen ist beim Umsteigen am jeweiligen Rendezvouspunkt kein neuer Fahrausweis erforderlich (Mindestbeförderungsentgelt), wenn der nächstfolgende Anschluss genutzt wird. Für das Umsteigen an allen anderen Haltestellen im Stadtverkehr kommen 2 Teilstrecken zur Anrechnung.



2. Fahrausweise

2.1. Einzelfahrausweise ohne Ermäßigung

- Fahrausweise für eine einfache Fahrt berechtigen zu einer Fahrt von der Fahrtantrittshaltestelle nach dem bei Lösung angegebenen Ziel am Lösungstag.

- Umsteigen (Benutzung von mind. 2 Fahrplanfahrten) auf einen anderen Omnibus ist nur zulässig, wenn die Zielhaltestelle mit dem Omnibus, mit dem die Fahrt angetreten wurde, nicht oder nur über Umwege erreicht wird. Der jeweils nächstfolgende Anschluss ist zu nutzen.

- Rückfahrten zum Ausgangspunkt und Rundfahrten sind nicht zulässig.

- Fahrausweise für eine einfache Fahrt berechtigen zur vorherigen Nutzung oder / und nachfolgenden Weiterfahrt im Stadtverkehr. Für die Inanspruchnahme einer Weiterfahrt innerhalb des Stadtgebietes (Teilstrecke) erhöht sich der Fahrpreis um eine bzw. zwei Teilstrecken.

2.2. Unentgeltliche Beförderung und ermäßigte Einzelfahrausweise

2.2.1. Unentgeltliche Beförderung

Unentgeltlich befördert werden:

. Kinder

. Schwerbehinderte

. Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte in Uniform

- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, für die kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, die in Begleitung eines Fahrgastes sind, der in Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, je doch nicht mehr als 2 Kinder je Begleitperson, werden unentgeltlich befördert. Jedes weitere Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr hat den ermäßigten Einzelfahrpreis zu entrichten.

- Schwerbehinderte werden unentgeltlich befördert, wenn sie die Voraussetzungen der jeweils gültigen Fassung des Schwerbehindertengesetzes erfüllen und den entsprechend gekennzeichneten Ausweis mit einer gültigen Wertmarke unaufgefordert vorzeigen.

- Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte werden nur in Uniform unentgeltlich befördert, sofern eine Vereinbarung mit der Polizeidirektion der jeweiligen Region vorliegt (gilt nicht für Anwärter und Studenten).



2.2.2. Ermäßigte Einzelfahrausweise

Ermäßigte Einzelfahrausweise erhalten:

. Kinder

. Reisegruppen

. Inhaber einer 4-Fahrten-Karte Erwachsener

. Inhaber einer 4-Fahrten-Karte Kind

. Familien- und Sozialpass-Inhaber

- Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr haben den ermäßigten Einzelfahrpreis zu entrichten.

- Ermäßigte Einzelfahrausweise für Kinder berechtigen zur vorherigen Nutzung oder/und nachfolgenden Weiterfahrt im Stadtverkehr. Für die Inanspruchnahme einer Weiterfahrt innerhalb des Stadtgebietes (Teilstrecke) erhöht sich der Fahrpreis um eine bzw. zwei Teilstrecken.

- Rückfahrten zum Ausgangspunkt und Rundfahrten sind nicht zulässig.

- Der ermäßigte Einzelfahrpreis für Reisegruppen wird gewährt, wenn sich mindestens 10 Personen zu einem gemeinsamen Reisezweck und –ziel zusammengeschlossen haben. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn die Beförderung mindestens 24 Stunden vor Beginn der Fahrt angemeldet wurde und ohne zusätzliche Leistungen möglich ist. In der Gruppe mitreisende Kinder erhalten keine weitere Ermäßigung. Für den Stadtverkehr findet die Reisegruppenermäßigung keine Anwendung.

2.3. Beförderung von Sachen und Tieren

- Gepäck, Kinderwagen und sonstige vom Fahrgast mitgeführte Gegenstände (Fahrräder, Ski, Schlitten) werden unentgeltlich befördert, sofern sie zur Beförderung geeignet und zugelassen sind.

Für die Mitnahme von Tieren gilt ebenfalls die unentgeltliche Beförderung gemäß der Beförderungsbedingungen.

2.4. Zeitkarten

2.4.1. Zeitkarten für jedermann

Zeitkarten für jedermann sind erhältlich als:

. Wochenkarte (gleitend eine Woche gültig)

. Monatskarte (gleitend einen Monat gültig)

- Zeitkarten für jedermann sind übertragbar und streckenbezogen. Monatskarten gelten vom ersten Geltungstag an einen Monat, Wochenkarten eine Woche. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden.

Beispiele:

Monatskarte: Gültigkeitsbeginn 03.04. - Ticket gilt bis einschließlich 02.05.

Wochenkarte: Gültigkeitsbeginn Donnerstag - Ticket gilt bis einschließlich Mittwoch

- Die Ausgabe in nur eine Fahrtrichtung ist nicht möglich. Die Möglichkeit einer Ausgabe für die Benutzung unterschiedlicher Fahrstrecken je Fahrtrichtung besteht, sofern Start- und Zielhaltestelle identisch sind. Ergibt sich je Fahrtrichtung eine unterschiedliche Anzahl von Teilstrecken, so wird der Fahrpreis je Richtung halbiert. Die Summe der halben Preise ist der zu entrichtende Fahrpreis. Die Benutzung mehrerer Fahrtvarianten innerhalb der aufgedruckten Strecke ist möglich, sofern die Anzahl der Teilstrecken nicht überschritten wird. Sie berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes.

- Zeitkarten für jedermann berechtigen an Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes zur Mitnahme von einem Erwachsenen und 2 Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

- Zeitkarten für jedermann im Stadtverkehr sind nicht streckenbezogen, sondern als Netzkarte in dem jeweiligen Stadtverkehr zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer zu nutzen.

- Zeitkarten für jedermann berechtigen zur vorherigen oder/und nachfolgenden Weiterfahrt im Stadtverkehr, welche nach Bedarf mit je nur einem Stadtzuschlag (Teilstrecke) ermöglicht wird.

- Monatskarten sind auch im Abonnement erhältlich. Für das Abonnement ist Voraussetzung, dass die Verkehrsgesellschaft das jeweilige Beförderungsentgelt monatlich im Voraus erhält. Der Abonnent zahlt entsprechend der Teilstreckenanzahl den Preis der Monatskarte jedermann für 10 Monate und kann die Karte weitere zwei Monate unentgeltlich in Anspruch nehmen.



2.4.2. Zeitkarten im Ausbildungsverkehr

Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind erhältlich als:

. Wochenkarte für Auszubildende (gleitend eine Woche gültig)

. Monatskarte für Auszubildende (gleitend einen Monat gültig)

- Monatskarten gelten vom ersten Geltungstag an einen Monat, Wochenkarten eine Woche. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden.

Beispiele:

Monatskarte: Gültigkeitsbeginn 03.04. - Ticket gilt bis einschließlich 02.05.

Wochenkarte: Gültigkeitsbeginn Donnerstag-Ticket gilt bis einschließlich Mittwoch

- Die Anspruchsberechtigung für Zeitkarten im Ausbildungsverkehr ist vom Auszubildenden nachzuweisen.

- Zum Bezug von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind berechtigt:

1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres


  1. Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

. allgemein bildender Schulen,

. berufsbildender Schulen,

. Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,

. Akademien, Hochschulen

mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und

Landesvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37, Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;


  1. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifizierung für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

  2. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (Bundesfreiwilligendienst)

- Angehörige der Bundeswehr sowie Zivildienstleistende haben keinen Anspruch auf ermäßigte Zeitkarten im Ausbildungsverkehr.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr bestehen aus einer von der Verkehrsgesellschaft bestätigten Kundenkarte und einem dazugehörigen Monats- oder Wochenwertschein. Die Kundenkarten müssen vom Inhaber mit Tinte oder Kugelschreiber voll- ständig ausgefüllt und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden. Auf dem dafür vorgesehenen Teil ist ein Lichtbild des Karteninhabers anzubringen.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind personengebunden und nicht übertragbar.

- Sie werden streckenbezogen für die Fahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort entsprechend der sich ergebenden Anzahl der Teilstrecken ausgestellt. Die Ausgabe in nur eine Fahrtrichtung ist nicht möglich. Die Möglichkeit einer Ausgabe für die Benutzung unterschiedlicher Fahrstrecken je Fahrtrichtung besteht, sofern Start- und Zielhaltestelle identisch sind. Ergibt sich je Fahrtrichtung eine unterschiedliche Anzahl von Teilstrecken, so wird der Fahrpreis je Richtung halbiert. Die Summe der halben Preise ist der zu entrichtende Fahrpreis. Die Benutzung mehrerer Fahrtvarianten innerhalb der aufgedruckten Strecke ist möglich, sofern die Anzahl der Teilstrecken nicht überschritten wird.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr berechtigen zur vorherigen Nutzung oder / und nachfolgenden Weiterfahrt im Stadtverkehr, welche nach Bedarf mit je nur einem Stadtzuschlag (Teilstrecke) ermöglicht wird.

- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind im Stadtverkehr nicht streckenbezogen, sondern als Netzkarte in dem jeweiligen Stadtverkehr zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer zu nutzen.

3. Anerkennung von Fahrausweisen

3.1 Schülerferienticket (SFT)

Das Ticket gilt bei Beteiligung der Zelltho-Reisen GmbH während der jeweiligen Sommerferien des Landes Sachsen-Anhalt als Netzkarte und berechtigt zur landesweiten Nutzung von Omnibussen, Straßen- und Eisenbahnen entsprechend der jährlich festgelegten Tarifbestimmungen. Das Schülerferienticket gilt auch auf den thüringischen Linien und Linienabschnitten der VGS.



3.2. Anerkennung von Zeitfahrausweisen

Eine Kooperationsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeitfahr-ausweisen mit benachbarten Verkehrsunternehmen besteht mit den Unternehmen:

- Personennahverkehrsgesellschaft Merseburg- Querfurt mbH

- Verkehrsgesellschaft Südharz (VGS)



3.3. Einheitliche Fahrpreise und Tarifbestimmungen

Eine erweiterte Kooperationsvereinbarung zur einheitlichen Fahrpreisgestaltung in der Region besteht mit den Unternehmen:

- Personennahverkehrsgesellschaft Merseburg- Querfurt mbH

- Verkehrsgesellschaft Südharz (VGS)



1 Bei extremen Verhältnissen, wie Glatteis, unvorhergesehenem Wintereinbruch, Sturmböen, unvorhersehbaren gravierenden Verkehrsstaus, verspätungsrelevanten Tagesbaustellen usw. können mit dem Aufgabenträger Ausnahmeregelungen zu den Regelungen im Verspätungsmanagement abgestimmt werden.

2 Sitz- und Stehplätze, Stehplätze dabei berechnet mit 4 Fahrgäste pro m²

3 Die Definition „angemessen“ bedeutet, dass die jeweiligen technischen Möglichkeiten des betrachteten Fahrzeuges in der Einschätzung zu berücksichtigen sind (z.B. Fahrzeuge mit Klimaanlage andere Bewertung im Vergleich zu Fahrzeugen ohne Klimaanlage).

4 Kriterien siehe: BITV 2.0 - Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) vom 12. September 2011und Hegner, Marcus (2005): Gestaltung barrierefreier Webseiten; Informationszentrum Sozialwissenschaften der Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute e.V. (ASI) IZ-Arbeitsbericht Nr. 35; April 2005 (http://www.gesis.org/fileadmin/upload/forschung/publikationen/gesis_reihen/ iz_arbeitsberichte/ab_35.pdf; Download 13.03.2014)

5 Merkmale der „Niederflurtechnik“: Einstiegshöhe 320 mm + 20 mm, Kneeling-System mit Absenkungen um ca. 70 mm und Einstiegshilfe, z. B. Rampe (siehe Ralph Pütz: Einführung in die Linienbustechnik; VDV-Akademie (Herausgeber); Alba-Fachverlag GmbH + Co. KG, Düsseldorf 2012); die Anforderung „Niederflurfahrzeug“ erfüllen Fahrzeuge, bei denen „mindestens 35% der für Fahrgäste verfügbaren Stehplatzflächen (bzw. des vorderen Teilfahrzeugs bei Gelenkbussen bzw. der unteren Fahrgastebene bei Doppeldeckerfahrzeugen) eine stufenlose Fläche bilden und Zugang zu mindestens einer Betriebstür bieten“; siehe auch EU-Richtlinie 2001/ 85/ EG (sog. „EU-Busrichtlinie“)

6 Ausnahmen können im Einzelfall bei Bestandsfahrzeugen bei laufenden Werbeverträgen bzw. im Falle gravierender wirtschaftlicher Nachteile beim Verkehrsunternehmen vereinbart werden.


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