Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
im Studiengang Psychologie an der Universität Mannheim
Studiengang: ☐ B.Sc. Psychologie ☐ M.Sc. Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft ☐ M.Sc. Kognitive und Klinische Psychologie
Name:
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Matrikel-Nr.:
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e-mail:
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Ich stelle laut Prüfungsordnung den Antrag, folgende Studienleistung(en) an der Universität Mannheim anzuerkennen. Diese Leistung(en) wurde(n) im
Semester
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an der Universität
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erbracht.
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Semester, Jahr Universität, Stadt, Land
Die Originalunterlagen werden dem Prüfungsausschuss zusammen mit diesem Antrag vorgelegt.
Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums zusätzlich anzugeben: … ddddddddd
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Art des Mobilitätsprogramms: ☐ Erasmus ☐ Hochschulpartnerschaft ☐ Freemover
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nur falls Freemover, zusätzlich anzugeben: …
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Staat:
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Dauer:
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4 / 9
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Monate Art: ☐ Studium ☐ Praktikum ☐ sonstiges
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Erbrachte Leistung Anzuerkennende Leistung
Nr
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Seminar / Kurs / Vorlesung [deutsch oder englisch]
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ECTS
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Note
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Art der Leistung*
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Modul / Fach
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ECTS
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Note
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1
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2
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3
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4
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5
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*SL, PL (SL= unbenotet, PL=benotet)
Unterschrift des Antragstellers
Bescheid
zum umseitigen Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
im Studiengang Psychologie an der Universität Mannheim
☐ Der Antrag wird genehmigt.
☐ Der Antrag wird nicht genehmigt. Begründung:
Unterschrift des Prüfungsausschusses Stempel
Bitte beachten Sie, dass die Verbuchung und damit das Erscheinen der Noten im Notenspiegel bis zu vier Wochen (ab Eintreffen dieses Bescheids im Studienbüro) in Anspruch nehmen kann. Bitte nehmen Sie so lange Abstand von diesbezüglichen Nachfragen, da sie den Bearbeitungsprozess nur weiter verzögern würden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Universität Mannheim - Studienbüro - L1,1 - 68161 Mannheim einzulegen.
Bitte beachten Sie § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührensatzung der Universität Mannheim vom 17. Mai 2006, in der Fassung vom 09. Dezember 2013:
„Für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs wird je nach Aufwand eine Gebühr von bis zu 1000,00 Euro, mindestens jedoch von 50,00 Euro festgesetzt. Gleiches gilt bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs durch den Widerspruchsführer, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde; in diesem Fall wird abweichend von Satz 1 mindestens eine Gebühr von 20,00 Euro festgesetzt. In Fällen geringen Umfangs kann von der Gebührenfestsetzung abgesehen werden.“
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