Assistenzleistungen im Krankenhaus


c. Pflegegeld, § 64 SGB XII



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c. Pflegegeld, § 64 SGB XII


Pflegegeld wird erheblich Pflegebedürftigen, Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen gewährt und ist an der Einteilung in Pflegestufen nach § 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI orientiert. Über den Weiterbezug des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII bei Aufenthalt im Krankenhaus gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Im systematischen Vergleich zu §  63 SGB XII und Gewahr dessen, dass der § 69 BSHG82 – die Vorgängervorschrift des § 64 SGB XII – keine Leistung für diesen Fall vorsah, könnte ein Anspruch verneint werden.

Ein anderes Ergebnis eröffnet der Blick auf die Regelungen zum Pflegegeld im Pflegeversicherungsrecht, §§ 34, 37, 38 SGB XI, die den Weiterbezug des Pflegegeldes für die ersten vier Wochen stationärer Behandlung ermöglichen und das pflegeversicherungsrechtliche Gegenstück83 zu § 64 SGB darstellen. Mit dem Argument, die Pflegebereitschaft sei zu honorieren, könnte auch für § 64 SGB XII ein Anspruch begründet werden. Dafür spricht, dass § 64 Abs. 1 SGB XII bezüglich der Höhe des Pflegegeldes auf § 37 SBG XI verweist. Tolmein vertritt angesichts dessen, es bestünde zumindest ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über den Bezug von Pflegegeld während der ersten vier Wochen des Krankenhausaufenthalts.84

Der Auffassung, die den Weiterbezug unter Verweis auf die Parallelen zum Pflegeversicherungsrecht ableitet, hat sich das SG Mannheim in einem Fall ambulanter Pflege nicht angeschlossen.85 Die unterschiedlichen Reglungen beruhten auf abweichenden Regelungskonzepten, argumentierte das Gericht. Das pflegeversicherungsrechtliche Pflegegeld sei beitragsfinanziert, während das sozialhilferechtliche Pflegegeld als allgemeine Fürsorgeleistung aus Steuermitteln finanziert werde86. Bei Unterbringung in einer stationären Kurzzeitpflege gelte daher die Leistungseinschränkung gem. § 63 S. 3 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege mit Ausnahme des Arbeitgebermodells.

So sieht es teilweise auch Literatur. Nachdem der Weiterbezug mangels einer gesetzlichen Regelung umstritten war, lässt sich seit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Umkehrschluss ableiten, dass ein Weiterbezug der Leistungen nicht bei ambulanten Leistungen in Frage kommt.87 Allerdings wird immer noch88 und auch ausdrücklich entgegen dieser Ansicht vertreten, ein Weiterbezug sei zu gewähren, da die Pflegebereitschaft aufrecht erhalten werden müsse und dies von den Sozialhilfeträgern zum Pflegegeld nach dem BSHG auch so gehandhabt worden sei89.


d. Zusammenfassung SGB XII


Nach derzeitiger Rechtslage ist davon auszugehen, dass nur Menschen mit Behinderung im Arbeitgebermodell das Pflegegeld weiter beziehen dürfen. Dessen Bezug setzt nur voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend seine erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen kann, § 64 Abs. 5 S. 1 SGB XII.

V. Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen


In der Gesamtschau besteht bei Aufenthalt im Krankenhaus kein Anspruch auf zusätzliche Pflegeleistungen, die nicht Leistungsbestandteil der krankenhäuslichen Krankenpflege sind. Ausnahme bildet das vierwöchig weiter zu leistende Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung.

Nur für Menschen, die Pflege über das Assistenzmodell/Arbeitgebermodell erhalten bestehen die Ansprüche seit den Änderungen in SGB V, XI und XII 2009 fort. Sie erhalten seit 2012 auch Leistungen bei Aufenthalt in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V.

Menschen mit Behinderung, die anderweitig stationär, ambulant oder häuslich gepflegt werden, haben die Möglichkeit von einer Person begleitet zu werden, wenn dies im Einzelfall zur Sicherstellung ausreichender Pflege medizinisch geboten ist. Diese Begleitung zielt auf Unterstützung, statt auf Pflege und beinhaltet daher nur eine Ausgleichszahlung von 45 €/Tag. Krankenhäuser müssen, soweit sie die Pflege nicht selbst gewährleisten können, diese von Dritten veranlassen.

B. Die Gesetzeslage und –handhabung: vereinbar mit höherrangigem und einfachgesetzlichem Recht?


I. Internationales Recht


Auf der Ebene des Völkerrechts kommt der UN-Behindertenrechtskonvention90 als spezifischem Menschenrechtspakt die wichtigste Rolle zu. Sie enthält keine besonderen, sondern auf den Kontext von Behinderung zugeschnittenen Rechte.91 Durch das Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG erhalten völkerrechtliche Verträge wie UN-BRK Gesetzeskraft und damit unmittelbare Geltung. Über die innerstaatliche Anwendbarkeit entscheiden Wortlaut, Zweck und Inhalt der Norm, danach ob sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten.92

Ob Regelungen der UN-BRK subjektive Rechte, das heißt im Ergebnis von Individuen einklagbare Rechte, enthalten, entscheidet also deren Auslegung. Vor allem die Rechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Bürgerrechts- und Sozialpakt93 werden als subjektive Rechte eingestuft.94 Im Bezug auf die sozialen Menschenrechte95 sind vermehrt Staatenverpflichtungen normiert, die von der Legislative umzusetzen sind.96


1. Gesundheitsrechte, Art. 25 UN-BRK


Bezüglich des in Art. 25 UN-BRK anerkannten diskriminierungsfreien Rechtes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, ist die Bundesregierung bei der Transformierung in Bundesrecht nicht von über den Wortlaut der Konvention hinausgehenden Verpflichtungen ausgegangen.97 Satz 3 lit. a schreibt eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard wie für andere Menschen fest. Diesbezüglich stellte das Bundessozialgericht (BSG) 2014 fest, dass dieses Recht keinen unmittelbaren Anspruch gebe, die Regelung also non-self-executing sei. Es bedürfe einer weiteren Ausführungsgesetzgebung. Festgelegt sei dem Wortlaut nach ein „zur Verfügung“ stellen bzw. „anbieten“.98 Auch Art. 25 S. 3 lit. b sei nicht unmittelbar anwendbar; dem Wortlaut nach enthalten sei eine Verpflichtung Leistungen anzubieten.99 Andere Normen wie bspw. Art. 30 Abs. 4 UN-BRK seien in ihrer Formulierung verpflichtender. Bei Betracht des Regelungszusammenhanges, ergebe sich, dass lit. b und damit auch alle andern lit. eine beispielhafte Spezifizierung der als allgemeine Staatenverpflichtung konzipierten Sätze 1 und 2 seien.100 Damit gibt es im Ergebnis keinen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung aus Art. 25 S. 3 lit. a oder b UN-BRK.

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