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Anwendbarkeit der "Um-Zu" Regelung nach § 120.3 BSHG in Ver­bin­dung mit § 2 AsylbLG



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4.4 Anwendbarkeit der "Um-Zu" Regelung nach § 120.3 BSHG in Ver­bin­dung mit § 2 AsylbLG



VG Frankfurt/M 8 G 378/94, B.v. 23.02.94, NVwZ-Beilage 3/94, 21, ebenso VG Frankfurt/M 8 G 362/94, B.v. 23.02.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf Kriegsflüchtlinge aus Bosnien mit ei­ner Duldung ha­ben nach § 2 AsylbLG Anspruch auf Leistungen in Höhe des Sozial­hilferegelsatzes. § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Rege­lung) kann entgegen der Auffassung des VGH Hessen nicht mit dem Hinweis ange­wandt werden, es sei die Ausreise in einen Drittstaat möglich. § 120.3 BSHG ist darüber hinaus ge­nerell auf Be­rechtigte nach § 2 Asyl­bLG nicht anwendbar, weil dies zu dem Ergebnis führen würde, daß Leistungs­be­rech­tigte, die ge­rade privile­giert werden sollen, von Lei­stungen gänzlich ausge­schlossen würden.
VGH Hessen 9 TG 2902/93, B.v. 11.02.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Rege­lung) kann auf Kriegs­flücht­linge aus Bosnien mit ei­ner Duldung angewandt werden, weil sie sich bei ihrer Flucht in Slo­we­nien für zwei Mo­nate aufgehalten haben.
VGH Hessen 9 TG 369/94, B.v. 23.03.94, NVwZ-Beilage 4/94, 27; EZAR 463 Nr. 1; AuAS 15/94, 177; Info Also 3/94, 157; FEVS 45/95, 238 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf zu §2 AsylbLG. Hält § 120.3 BSHG ("Um-Zu"- Re­ge­lung) für entsprechend anwendbar. Eine Ermessensabwä­gung, ob Sozialhilfe dessenungeachtet ge­recht­fertigt ist, ist vor­zunehmen. Eine Mutter mit drei Kindern aus Bosnien, die einen kroatischen Paß besitzt, hat dennoch keinen So­zi­alhilfeanspruch. Sie sei eingereist um Sozi­alhilfe zu erlangen, da sie selbst ohne wei­teres in Kroa­tien hätte Schutz finden kön­nen. Ihre Kinder hätten dort die kroati­sche Staatsbürgerschaft er­werben und auf diese Weise ebenfalls Schutz finden kön­nen.


  • Anmerkung: Mit diesen Entscheidungen des Hessischen VGH wird quasi die Rege­lung des si­che­ren Dritt­staa­tes aus dem Asylrecht ins Sozialhilferecht übertragen und Kroatien und Slowenien zu "sicheren Dritt­staa­ten" für bosnische Flüchtlinge erklärt. Sozialämter in und um Frankfurt/M. verwei­gern auf dieser Grund­lage zu­nehmend die Sozialhilfe und stellen statt dessen für bosnische Kriegs­flüchtlinge Gut­scheine für eine Fahrkarte - einfach - der Deutschen Bundesbahn nach Bosnien aus. Kriegs­flüchtlinge werden da­durch ge­zwungen, (von vornherein aus­sichtslose) Asylanträge zu stel­len. Etwas relativiert wurde diese Rechtspre­chung des Hessi­schen VGH durch die Entscheidung 9 TG 659/94, B.v. 9.6.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf und 9 TG 2067/94, B.v. 26.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1084.pdf.


VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf Die ausländerbehördliche Duldungserteilung bindet die für die Leistungs­gewährung zuständige Be­hörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Die "Um-Zu"Regelung ist hier nicht an­wendbar, weil die bosni­schen Flüchtlinge mit ihrer Familie zunächst nach Kroatien ge­flüchtet sind, von dort jedoch aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kroati­sche Militärs zum Zwecke des Kriegseinsatzes in Bosnien nach Deutschland gekom­men sind.
VGH Hessen 9 TG 2067/94, B.v. 26.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1084.pdf (gegen Hochtaunuskreis) zu §2 AsylbLG. Hält § 120.3 BSHG ("Um-Zu"- Re­ge­lung) für entsprechend anwendbar auf bosnische Kriegsflüchtlinge, die sich nach der Flucht aus Bosnien zunächst etwas 1/2 Jahr bei Verwandten in Zagreb aufgehal­ten haben, dort wegen äußerst beengter Wohnverhältnisse nicht bleiben konnten und dann auf Einladung einer Gastfamilie nach Deutschland gekommen sind. Die Flüchtlinge mußten wegen der auf drei Monate be­grenzten Unter­haltsgarantie und weil das Einreisevi­sum eine Arbeitsaufnahme ausschloß damit rechnen, auf Sozialhilfe an­gewiesen zu sein. Der An­trags­gegner hat jedoch im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden, ob den­noch Sozialhilfe zu gewähren ist (vgl Hess. VGH 9 TG 369/94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf). Angesichts der ge­gebenen Verhältnisse hat der Antragsgegner zumindest das zu ge­währen, was §§ 3-7 AsylbLG vorsieht, hierbei handelt es sich um Leistungen, die nach den Vorstel­lungen des Ge­setzgebers das zum Le­bensunterhalt Unerläßliche umfas­sen. Eine darunter­liegende Leistung wäre nicht ermes­sensfehlerfrei, insbesondere kann nicht auf eine Rückkehr nach Zagreb verwiesen werden, da ihnen diese Mög­lichkeit zur Zeit verwehrt ist, da nach Auskunft des kroatischen Generalkonsulats in absehbarer Zeit hierfür kein Einreisevisum er­teilt werden kann.
VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 21.03.95, NVwZ-Beilage 6/95, S.41 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1011.pdf, § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Regelung) steht dem Lei­stungs­be­gehren nicht entgegen, denn die Antragstel­ler sind mit ganz überwiegender Wahrschein­lichkeit vor dem Bür­ger­krieg geflohen und nicht nach Deutsch­land eingereist, um hier Sozialhilfe zu erlangen, wo­bei es reicht, wenn die­ses Motiv prägend für den Einrei­seentschluß gewesen ist, auch wenn daneben wei­tere Motive bestanden ha­ben mögen. Nach eigenen Angaben haben sie nach Erhalt der Verpflichtungser­klä­rung gemäß § 84 AuslG am 29. Ja­nuar ihren Heimatort verlassen und die kroatische Grenze erreicht, wo sie für acht Tage in die Obhut von UN­PRO­FOR und einer Hilfsor­ganisation genommen wurden. Nach Ausstel­lung bosnischer Pässe und Erteilung der deut­schen Visa am 9. Februar sind sie dann am 10. Februar in die Bun­desrepublik eingereist. Aus der Tatsa­che, daß die Antragsteller sich seither in der Bundesrepublik auf­halten, läßt sich entgegen der Auf­fassung des Antrags­gegners kein Anspruchsausschluß i. S. von § 120.3 BSHG begründen, weil der Wort­laut der Vorschrift an die Ein­reise und nicht an den Aufenthalt knüpft.
VG Sigmaringen 3 K 1391/94, B.v. 09.06.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2202.pdf Keine Streichung der Sozialhilfe für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge aufgrund der "Um-zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG.
VGH Ba-Wü 6 S 1843/94, B.v. 26.08.94, VBlBW 4/95, 149, IBIS e.V.: C1198; 6 S 1846/94, B.v. 26.08.94, FEVS 45/95, 457 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1199.pdf; 6 S 1844/94, B.v. 06.09.94 sowie 6 S 1845/94, B.v. 06.09.94, NVwZ Bei­lage 3/95, 19, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1200.pdf

Die "Um-Zu" Regelung des § 120.3 ist nicht anwend­bar auf geduldete Flücht­linge aus Bos­nien, die sich auf der Flucht zunächst einige Zeit in einen Dritt­staat (Kroatien bzw. Frankreich) auf­gehalten haben und dann nach Deutschland gekommen sind. Die Antragsteller befinden erst dann nicht mehr auf der Flucht vor den Folgen des Bürgerkriegs, wenn der Dritt­statt eine rechtli­che oder fak­tische Auf­enthaltsbe­fugnis er­teilt bzw. in Aussicht gestellt hat, und wenn dort eine Unterkunft nicht nur kurz­fristig be­zo­gen wurde. In ei­nem Fall war zudem der Wunsch nach Zusam­men­leben mit en­gen Familien­ange­hörigen in Deutsch­land als Einreisegrund von so maßgeblicher Bedeu­tung, daß eine etwaige Absicht, er­for­derli­chen­falls Sozialhilfe zu erlangen, nicht von prägender Bedeutung war.

Das Sozialamt ist beweispflichtig, daß die Voraussetzungen des § 120.3 BSHG vor­liegen, dieser Beweis wurde hier nicht erbracht. Das Gericht hat Zweifel, ob § 120.3 BSHG überhaupt auf den Personenkreis des § 2 Asyl­bLG anwendbar ist, lässt diese Frage aber offen: Die Frage der An­wendbarkeit des § 120.3 BSHG auf den Per­so­nen­kreis des § 2 AsylbLG lässt sich nicht ohne wei­teres anhand des Gesetzes be­antworten, so ist nicht ge­klärt, ob das ge­samte BSHG oder lediglich dessen Lei­stungsinhalt ("Art, Form und Maß", vgl BT-Drs 12/5008 S. 15) an­wendbar ist. Gründe der Gleichbehandlung sprechen für eine Anwendbarkeit des § 120.3 BSHG, da auch Bürgerkriegs­flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis dieser Re­gelung unterworfen sind, gleich­wohl bestehen aber ge­rade unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehand­lung auch Bedenken dagegen. Denn Lei­stungsbe­rechtigte im Sinne des § 1 AsylbLG, die nicht unter § 2 AsylbLG fallen, unterlie­gen keiner dem § 120.3 BSHG vergleichba­ren Regelung.


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