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Anspruch auf Mietkostenübernahme / Unterkunft als Geldleistung nach § 2 AsylbLG Fassung 1993



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1.2 Anspruch auf Mietkostenübernahme / Unterkunft als Geldleistung nach § 2 AsylbLG Fassung 1993



OVG Berlin 6 S 194/93, B.v. 19.11.93, info also 1/94 27f, NVwZ-Bei­lage 2/94, 13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1020.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG, mit dem Hinweis, daß nach § 2 AsylbLG Sachlei­stungen unzuläs­sig sind.

Leitsätze der Redak­tion in NVwZ-Bei­lage 2/94, 13: "1. Die im AsylbLG vorgesehenen er­heb­li­chen Ein­schrän­kungen des Anspruchs auf Sozialhilfe sowie der dort festgeschriebene Sach­lei­stungs­grund­satz sind auf das erste Jahr des Asylverfah­rens begrenzt. 2. Zum Anspruch auf Über­nahme der Miet­ko­sten einer von Asylbe­werbern privat angemieteten Wohnung."



§ 2 AsylbLG beruht ersichtlich auf dem Gedanken, daß die erheblichen Einschränkungen des An­spruchs auf So­zialhilfe und der Sachleistungsgrundsatz auf das erste Jahr des Asylverfahrens be­grenzt bleiben sol­len. Die An­ordnung des Wohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft obliegt der Ausländerbehörde, dabei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen (§ 53 AsylVfG). Eine solche An­ordnung hat die Ausländerbehörde hier nicht ge­troffen. Bei der Ermessensabwägung gem § 53 AsylVfG ist auch zu be­rücksichtigen, ob der öffent­lichen Hand durch die Unterbringung in der Gemein­schaftsunterkunft zusätzliche Ko­sten entstehen (Kanein-Renner, 5.A., RZ 16 zu § 23 AsylVfG a.F.).
Dazu Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AV AsylbLG v. 13.05.94 in Amtsblatt Berlin v. 3.6.94: "Die Mietkosten für Wohnraum können übernommen werden, soweit sie angemessen sind."
VG Wiesbaden 2/3 G 743/94, B.v. 02.09.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1010.pdf Bosnische Kriegsflücht­linge mit einer Duldung ha­ben ge­mäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1, § 11 und § 12 BSHG sowie § 3 Regel­satzver­ord­nung Anspruch auf Sozialhilferegelsätze und auf die Kosten der Unter­kunft in Höhe der tatsächlichen Auf­wendun­gen als Geldlei­stung.
VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 21.03.95, IBIS e.V.: C1011 (NVwZ-Beilage 6/95, S.41) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1011.pdf bestätigt den o.g. Be­schluß des VG Wiesbaden (siehe ausführlich oben unter 1.1)
VG Hannover, Kammern Hildesheim 3 B 1883/94.Hi, B.v. 02.11.94, IBIS e.V.: C1021, NVwZ Beilage 3/95, S. 24. Da vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Asyl­bLG das BSHG ent­spre­chend an­zu­wenden ist, haben die Antragsteller Anspruch auf Gewährung der ange­mes­se­nen Ko­sten für eine an­ge­mietete Wohnung. Der Beschluß wurde vom OVG Niedersachsen - 4 M 7353/94, B.v. 29.11.94 - be­stätigt. (siehe ausführlich unten unter 4.1)
VG Osnabrück 4 B 184/94, B.v. 14.02.95, IBIS e.V.: C1022 Abgedruckt in: Rund­brief Flücht­lings­rat Nie­dersach­sen 29/95, 48. Anspruch auf Mietkostenübernahme sowie darle­hens­weise Mietkaution für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die Unter­kunft im Wohn­heim stellt "keine an­gemes­sene Un­terkunft im Sinne des BSHG dar". Als angemessene Kaltmiete sind Beträge bis zum Be­trag in der äußerst rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz, erhöht um 20 %, noch gemäß § 12 BSHG angemessen, denn die Be­träge nach § 8 WoGG sind seit 1.1.92 nicht erhöht wor­den, und die Mieten sind seitdem erheblich gestie­gen..
OVG Niedersachsen 4 M 2310/95, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 117, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1023.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 184/94 und verweist zur Beurteilung der Angemessenheit der Miethöhe nach den Höchstbeträgen gemäß § 8 WoGG auch auf OVG Nds 4 L 5583/93, Urt. v. 28.9.94, info also 95, 166; OVG Nds 4 M 3069/94, Beschl. v. 12.7.94 - info also 94, 224; u.a.. Vorliegend kann der Mietspiegel der Stadt Osnabrück nicht heran­ge­zo­gen werden, denn durch die Einbeziehung der Bestandsmieten relativie­ren sich die Annahmen des Miet­spiegels für die bei Neuvermietungen erzielten Mietpreise, zudem sieht der Mietspiegel der Stadt Miet­zins­spannen nicht vor, obwohl Schwankungen vorhanden sind.
OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 118, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1183.pdf: Sind nach § 12 BSHG Unter­kunftskosten als an­ge­mes­sen im Sinne des § 8 Wohngeldgesetzes (zzgl. eines Zuschlages von bis zu 20 %) anzu­sehen, so daß der Sozi­alhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist, folgt daraus zugleich auch eine Übernahme­pflicht für Makler­kosten und eine zu leistende Mietkaution.
VG Osnabrück 4 B 145/95, B.v. 5.10.95 sowie 4 B 186/95, B.v. 17.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1024.pdf Anspruch auf Miet­ko­sten­übernahme so­wie darle­hensweise Mietkaution für 3 Monate für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die in der Ge­mein­schaftsunterkunft vorhandenen Standards entsprechen sowohl in der Quali­tät als auch in der Größe nicht den auch in der Bevölkerung mit geringem Einkommen übli­chen Wohnver­hältnissen. Die entspre­chende Anwendung des BSHG über § 2 AsylbLG bedeutet keinen einge­schränkten Maßstab hin­sicht­lich der Be­urteilung der sozialhilferechtlichen Angemes­senheit der Unterkunft, für die in Überein­stimmung mit dem OVG Lüne­burg unabhängig vom tatsächlichen Baualter der Wohnung der äußer­ste rechte Wert der Tabelle in § 8 Wohngeld­gesetz herangezogen werden kann.

Die Übernahme der Mietkaution erscheint an­gemes­sen, da diese gesetzlich zulässig ist und eine Wohnung ohne Kaution kaum zu finden ist. Die Kaution ist darlehensweise zu gewähren, da sie beim Auszug zu­rücker­stattet wird und es nicht Aufgabe des Sozial­hilfe­trägers ist, zur Vermögensbil­dung der Antragsteller beizutra­gen.

Gegen die Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung spricht auch nicht die in der Duldung ent­haltene Auf­lage, in der Gemeinschaftsunterkunft C.-Kaserne Wohnsitz zu nehmen. Eine solche Auflage ist aber durch das Ausländerrecht nicht geschützt, da nicht ersichtlich ist, daß die Unterkunft in einem be­stimmten Ge­bäude aus Gründen des Ausländerrechtes geboten wäre. Offensichtlich dient die Auflage an­deren als durch das Ausländerrecht geschützten Zwecken, nämlich der Begren­zung von Hilfeleistungen für die be­troffenen Auslän­der. Das öffentliche Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung wird aber aus­reichend da­durch ge­wahrt, daß die Wohnsitznahme auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt wird. Eine gesetzliche Ver­pflichtung, in einer Gemeinschaftsun­terkunft zu wohnen, besteht aber nicht, auch eine analoge Anwendung des § 53 AsylVfG verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung.
OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, Rund­brief Flüchtlings­rat Niedersachsen 34/96, S. 8; NVwZ-Beilage 5/96, 33.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 145/95 und führt ergänzend aus, daß weder die Erwägung, daß der Aufenthalt der Antragsteller als Bür­ger­kriegsflüchtlinge nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist noch daß die Kosten z.B. durch Unter­bringung in Gemeinschaftsunterkünften niedrig gehalten werden müssen einer Miet­kostenüber­nahme entge­genstehen.

Das Ausländerrecht kennt eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu woh­nen, nicht. Nach § 56 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt, weitere Bedin­gungen und Auflagen können angeordnet werden. Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzli­che Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu woh­nen, nicht. Nebenbestim­mungen zu einer Duldung, mit denen das Wohnen in einer bestimmten Un­terkunft zur Pflicht gemacht wird, könnten allenfalls dann rechtmä­ßig sein, wenn sie vom Zweck des Aufenthalts gerechtfertigt sind und nicht im Widerspruch zu anderen gesetzli­chen Bestimmun­gen stehen. Im vorliegenden Fall dient die Auflage nicht der Verteilung der Flüchtlinge auf das Land. Für die Regelung der Lebensumstände bietet das AuslG eine Möglichkeit jedenfalls insoweit nicht, als die den Flüchtlingen zu gewährenden Leistungen durch das AsylbLG bestimmt sind. Gem. § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig in Geld zu gewähren (BVerwG v. 16.1.86). Der Aus­länder ist deshalb sozialhil­fe­rechtlich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Unterkunft zu nutzen, sondern be­rechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Dul­dung) eine Berücksichti­gung der bis­herigen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwä­gun­gen, der Aufenthalt des Ausländers solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteil­ten Duldung beigefügte Auflage, in einer Ge­meinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Lei­stungsbe­stim­mungen des AsylbLG unvereinbar ist.


OVG Niedersachsen 44 M 625/96, B.v. 19.04.96, NVwZ-Beil 11/96, S. 86; FEVS 47/97, 132. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf Vor­aussetzung für die Ge­währung von Leistungen analog BSHG gemäß § 2 AsylbLG ist nicht, daß sowohl der Ab­schie­bung als auch der Ausreise jeweils Hindernisse entgegenstehen müssen. § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG ist eine Rechts­grund­ver­weisung auf § 55 AuslG, für die Duldungserteilung sind aber allein Abschie­behindernisse maß­geb­lich. Ein Ko­sovo-Albaner mit Duldung nach abgelehntem Asylantrag hat demnach Anspruch auf Mietko­sten­über­nahme für eine Wohnung - er ist weder auslän­derrechtlich noch nach dem AsylbLG verpflichtet wei­terhin in einer Gemein­schaftsunterkunft zu wohnen.


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