1.2 Anspruch auf Mietkostenübernahme / Unterkunft als Geldleistung nach § 2 AsylbLG Fassung 1993
OVG Berlin 6 S 194/93, B.v. 19.11.93, info also 1/94 27f, NVwZ-Beilage 2/94, 13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1020.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG, mit dem Hinweis, daß nach § 2 AsylbLG Sachleistungen unzulässig sind.
Leitsätze der Redaktion in NVwZ-Beilage 2/94, 13: "1. Die im AsylbLG vorgesehenen erheblichen Einschränkungen des Anspruchs auf Sozialhilfe sowie der dort festgeschriebene Sachleistungsgrundsatz sind auf das erste Jahr des Asylverfahrens begrenzt. 2. Zum Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer von Asylbewerbern privat angemieteten Wohnung."
§ 2 AsylbLG beruht ersichtlich auf dem Gedanken, daß die erheblichen Einschränkungen des Anspruchs auf Sozialhilfe und der Sachleistungsgrundsatz auf das erste Jahr des Asylverfahrens begrenzt bleiben sollen. Die Anordnung des Wohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft obliegt der Ausländerbehörde, dabei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen (§ 53 AsylVfG). Eine solche Anordnung hat die Ausländerbehörde hier nicht getroffen. Bei der Ermessensabwägung gem § 53 AsylVfG ist auch zu berücksichtigen, ob der öffentlichen Hand durch die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zusätzliche Kosten entstehen (Kanein-Renner, 5.A., RZ 16 zu § 23 AsylVfG a.F.).
Dazu Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AV AsylbLG v. 13.05.94 in Amtsblatt Berlin v. 3.6.94: "Die Mietkosten für Wohnraum können übernommen werden, soweit sie angemessen sind."
VG Wiesbaden 2/3 G 743/94, B.v. 02.09.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1010.pdf Bosnische Kriegsflüchtlinge mit einer Duldung haben gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1, § 11 und § 12 BSHG sowie § 3 Regelsatzverordnung Anspruch auf Sozialhilferegelsätze und auf die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Geldleistung.
VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 21.03.95, IBIS e.V.: C1011 (NVwZ-Beilage 6/95, S.41) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1011.pdf bestätigt den o.g. Beschluß des VG Wiesbaden (siehe ausführlich oben unter 1.1)
VG Hannover, Kammern Hildesheim 3 B 1883/94.Hi, B.v. 02.11.94, IBIS e.V.: C1021, NVwZ Beilage 3/95, S. 24. Da vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AsylbLG das BSHG entsprechend anzuwenden ist, haben die Antragsteller Anspruch auf Gewährung der angemessenen Kosten für eine angemietete Wohnung. Der Beschluß wurde vom OVG Niedersachsen - 4 M 7353/94, B.v. 29.11.94 - bestätigt. (siehe ausführlich unten unter 4.1)
VG Osnabrück 4 B 184/94, B.v. 14.02.95, IBIS e.V.: C1022 Abgedruckt in: Rundbrief Flüchtlingsrat Niedersachsen 29/95, 48. Anspruch auf Mietkostenübernahme sowie darlehensweise Mietkaution für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die Unterkunft im Wohnheim stellt "keine angemessene Unterkunft im Sinne des BSHG dar". Als angemessene Kaltmiete sind Beträge bis zum Betrag in der äußerst rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz, erhöht um 20 %, noch gemäß § 12 BSHG angemessen, denn die Beträge nach § 8 WoGG sind seit 1.1.92 nicht erhöht worden, und die Mieten sind seitdem erheblich gestiegen..
OVG Niedersachsen 4 M 2310/95, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 117, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1023.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 184/94 und verweist zur Beurteilung der Angemessenheit der Miethöhe nach den Höchstbeträgen gemäß § 8 WoGG auch auf OVG Nds 4 L 5583/93, Urt. v. 28.9.94, info also 95, 166; OVG Nds 4 M 3069/94, Beschl. v. 12.7.94 - info also 94, 224; u.a.. Vorliegend kann der Mietspiegel der Stadt Osnabrück nicht herangezogen werden, denn durch die Einbeziehung der Bestandsmieten relativieren sich die Annahmen des Mietspiegels für die bei Neuvermietungen erzielten Mietpreise, zudem sieht der Mietspiegel der Stadt Mietzinsspannen nicht vor, obwohl Schwankungen vorhanden sind.
OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 118, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1183.pdf: Sind nach § 12 BSHG Unterkunftskosten als angemessen im Sinne des § 8 Wohngeldgesetzes (zzgl. eines Zuschlages von bis zu 20 %) anzusehen, so daß der Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist, folgt daraus zugleich auch eine Übernahmepflicht für Maklerkosten und eine zu leistende Mietkaution.
VG Osnabrück 4 B 145/95, B.v. 5.10.95 sowie 4 B 186/95, B.v. 17.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1024.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme sowie darlehensweise Mietkaution für 3 Monate für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die in der Gemeinschaftsunterkunft vorhandenen Standards entsprechen sowohl in der Qualität als auch in der Größe nicht den auch in der Bevölkerung mit geringem Einkommen üblichen Wohnverhältnissen. Die entsprechende Anwendung des BSHG über § 2 AsylbLG bedeutet keinen eingeschränkten Maßstab hinsichtlich der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Unterkunft, für die in Übereinstimmung mit dem OVG Lüneburg unabhängig vom tatsächlichen Baualter der Wohnung der äußerste rechte Wert der Tabelle in § 8 Wohngeldgesetz herangezogen werden kann.
Die Übernahme der Mietkaution erscheint angemessen, da diese gesetzlich zulässig ist und eine Wohnung ohne Kaution kaum zu finden ist. Die Kaution ist darlehensweise zu gewähren, da sie beim Auszug zurückerstattet wird und es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers ist, zur Vermögensbildung der Antragsteller beizutragen.
Gegen die Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung spricht auch nicht die in der Duldung enthaltene Auflage, in der Gemeinschaftsunterkunft C.-Kaserne Wohnsitz zu nehmen. Eine solche Auflage ist aber durch das Ausländerrecht nicht geschützt, da nicht ersichtlich ist, daß die Unterkunft in einem bestimmten Gebäude aus Gründen des Ausländerrechtes geboten wäre. Offensichtlich dient die Auflage anderen als durch das Ausländerrecht geschützten Zwecken, nämlich der Begrenzung von Hilfeleistungen für die betroffenen Ausländer. Das öffentliche Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung wird aber ausreichend dadurch gewahrt, daß die Wohnsitznahme auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt wird. Eine gesetzliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, besteht aber nicht, auch eine analoge Anwendung des § 53 AsylVfG verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung.
OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, Rundbrief Flüchtlingsrat Niedersachsen 34/96, S. 8; NVwZ-Beilage 5/96, 33.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 145/95 und führt ergänzend aus, daß weder die Erwägung, daß der Aufenthalt der Antragsteller als Bürgerkriegsflüchtlinge nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist noch daß die Kosten z.B. durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften niedrig gehalten werden müssen einer Mietkostenübernahme entgegenstehen.
Das Ausländerrecht kennt eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Nach § 56 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt, weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Nebenbestimmungen zu einer Duldung, mit denen das Wohnen in einer bestimmten Unterkunft zur Pflicht gemacht wird, könnten allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie vom Zweck des Aufenthalts gerechtfertigt sind und nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Im vorliegenden Fall dient die Auflage nicht der Verteilung der Flüchtlinge auf das Land. Für die Regelung der Lebensumstände bietet das AuslG eine Möglichkeit jedenfalls insoweit nicht, als die den Flüchtlingen zu gewährenden Leistungen durch das AsylbLG bestimmt sind. Gem. § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig in Geld zu gewähren (BVerwG v. 16.1.86). Der Ausländer ist deshalb sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Unterkunft zu nutzen, sondern berechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Duldung) eine Berücksichtigung der bisherigen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwägungen, der Aufenthalt des Ausländers solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteilten Duldung beigefügte Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Leistungsbestimmungen des AsylbLG unvereinbar ist.
OVG Niedersachsen 44 M 625/96, B.v. 19.04.96, NVwZ-Beil 11/96, S. 86; FEVS 47/97, 132. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen analog BSHG gemäß § 2 AsylbLG ist nicht, daß sowohl der Abschiebung als auch der Ausreise jeweils Hindernisse entgegenstehen müssen. § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG ist eine Rechtsgrundverweisung auf § 55 AuslG, für die Duldungserteilung sind aber allein Abschiebehindernisse maßgeblich. Ein Kosovo-Albaner mit Duldung nach abgelehntem Asylantrag hat demnach Anspruch auf Mietkostenübernahme für eine Wohnung - er ist weder ausländerrechtlich noch nach dem AsylbLG verpflichtet weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
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