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§ 1 AsylbLG - Anspruch bei tatsächlichem und bei "illegalem" Aufenthalt



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3. § 1 AsylbLG - Anspruch bei tatsächlichem und bei "illegalem" Aufenthalt



Anmerkung: Der Anspruch ausreisepflichtiger Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung einschließlich jeglicher Formen des illegalen Aufenthaltes auf Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG ist lediglich an den tatsächlichen Aufent­halt in Deutschland sowie an die materielle Bedürftigkeit geknüpft. Keine Rolle spielt, weshalb der Aus­länder ausreisepflichtig ist. Anspruch haben alle ausreisepflichtigen Ausländer, unabhängig davon, ob zu­vor ein Asylverfahren durchgeführt wurde oder die Ausreisepflicht aus einem vollkommen anderen Grund besteht.
Die Leistung darf nicht verweigert werden mit Begründungen wie dem illegalen Aufenthalt, der unterstellten Ein­reise um Sozialhilfe zu erlangen, dem Vorhandensein einer zumutbaren Ausreisemöglichkeit oder dem Angebot einer durch das Sozialamt bezahlten Heimreise. Der Anspruch ist in Rechtsprechung und Kommentie­rung unbestritten. In der Praxis muß aber damit gerechnet werden, daß das Sozialamt die Ausländerbehörde über den illegalen Aufenthalt informiert. Deshalb wird der Anspruch Illegaler nur dann praktisch relevant, wenn die Ausländerbehörde ohnehin über den Aufenthalt informiert ist, aber nicht abschieben will oder kann. Beispiele: Ausländer mit Grenzübertritts- und dergleichen Bescheinigungen; notwendig werdender stationärer Kranken­hausaufenthalt Illegaler; Ausreisepflichtige in Abschiebe- oder Untersuchungshaft.


3.1 Anspruch bei "Grenzübertrittsbescheinigung" usw.



OVG Berlin 6 S 15/94, B.v. 09.02.94, NVwZ-RR1/95, 55, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1177.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 1 / §§ 3-7 AsylbLG auch bei tatsäch­li­chem Auf­ent­halt und gar keinem Auf­enthaltsstatus bzw. -papier (bei abgelaufener Ausreise­frist nach Asyl­ver­fah­ren u.a.).
Demzufolge geänderte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AV AsylbLG v. 13.5.94 in Amts­blatt Berlin v. 3.6.94:

"Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind:



a) Personen mit Grenzübertrittsbescheinigung,

b) Perso­nen mit Passeinzugsbescheinigung,

c) Personen, deren Pass eine Ausreiseaufforderung enthält,

d) Perso­nen denen eine Duldung erteilt wurde,

e) Personen, die sich illegal aufhalten ohne jeglichen aufent­haltsrecht­lichen Status. ...

Die Leistungsberechtigung für Personen nach § 1.1 Nr. 2 AsylbLG endet



a) mit der frei­willigen Ausreise,

b) mit der Abschiebung durch die Ausländerbehörde."

VG Berlin 8 A 171.97, B.v. 14.04.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1035.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG für neu eingereisten Ko­sovo-Albaner mit Grenzübertrittsbescheinigung, der sich nur mit einer Licna Karta (Personalausweis) ausweist, aber keinen Paß vorlegt. Das AsylbLG sieht nicht vor, daß die Identität durch einen Paß nachgewiesen werden muß, viemehr stellt es seinen eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. Ge­rade bei vollziehbar Ausreisepflichtigen dürfte es häufiger vorkommen, daß sie nicht über gültige Personaldoku­mente verfügen. Daß die Licna Karta ein leicht zu fälschendes Dokument ist, vermag die Anspruchsberechtigung nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Dies könnte nur dann gelten, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, daß der Antragsteller tatsächlich mit gefälschten Dokumenten und unterschiedlichen Namen Leistungen er­schleicht. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal die von der Ausländerbehörde veranlassten Über­prüfungen mit dem Datensichtgerät und über das Ausländerzentralregister keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Antragsteller unter verschiedenen Namen lebt.
Vgl. zum Anspruch bei tatsächlichem Aufenthalt auch Hess. VGH 9 TG 3313/94, B.v. 22.02.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1036.pdf (in dieser Übersicht bei "Entscheidungen zum BSHG") Leistungen nach BSHG unmittelbar bei als erlaubt geltendem Aufent­halt - § 69 AuslG (trotz fehlender Auf­ent­haltsgenehmi­gung).

3.2 Keine Anwendung der "Um-Zu"-Regelung auf Leistungsberechtigte nach § 1 / §§ 3-7 AsylbLG



VG Frankfurt/M 14 G 514/94 (1), B.v. 24.02.94, NVwZ-Beilage 3/94, 21, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 1 in Höhe der Grundlei­stung nach § 3 AsylbLG bei tatsäch­lichem Aufent­halt (im Ergebnis wie OVG Berlin 6 S 15/95). Die Miß­brauchsklau­sel des § 120.3 BSHG ist wegen der Herausnahme des unter das AsylbLG fallenden Per­sonenkreises aus dem BSHG nicht anwend­bar. In
OVG Berlin 6 S 220/95, B.v. 08.12.95, IBIS e.V.: C1038, NVwZ-Beilage 3/96, 20; FEVS 46/96, 427. - Der An­spruch auf Leistungen nach § 1/ §§ 3-7 AsylbLG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozi­alhilfe zu erlangen. § 120.3 BSHG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Der Aus­schluß des Anspruchs, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen, ist auch nicht etwa eine derart selbstverständliche Miß­brauchsklausel, daß sie auch ohne klare gesetzliche Rege­lung gelten müßte. An­dere fürsorgerische Lei­stungsgesetze als das BSHG kennen eine solche Mißbrauchsklausel nicht.

Das AsylbLG differenziert nicht zwischen verschiedenen ausreisepflichtigen Personengruppen und unter­schei­det auch nicht zwischen erster und erneuter Einreise. Die Verantwortung für die mög­lichst zügige Aus­reise ei­nes Ausländers wird damit allein in de Hände der Ausländerbehörde gelegt. Auch aus einer wie­der­hol­ten Einreise läßt sich im übrigen nicht ohne weiteres schließen, daß die er­neute Einreise stets des­halb er­folgt ist, um Sozialhilfe zu erlangen.

Die Abhängigkeit der Leistung vom tatsächlichen Aufenthalt vereinfacht das Verfahren, indem die Lei­stungs­be­rechtigung allein an den ausländerrechtlichen Status anknüpft und die leistende Behörde von der Prüfung der für sie oft schwer zu beurteilenden Gründe für die Einreise bzw. des weiteren Verbleibens trotzt vollziehba­rer Ausrei­sepflicht entbindet. Vorliegend wird die Sozialhilfebehörde von der gerade in Fällen al­banischer An­gehöriger aus dem Kosovo schwierigen Prüfung der Verhält­nisse entlastet.

Zum Sachverhalt: Der aus dem Kosovo stammende Antragsteller hatte sich bis Dezember 1994 mit einer Dul­dung in Berlin aufgehalten, war dann über Mazedonien in den Kosovo ausgereist und kam im Mai 1995 er­neut nach Berlin und hat eine Duldung bei der Ausländerbehörde beantragt, jedoch bisher nur eine "Grenz­übertritts­bescheinigung" (bzw. gar kein Identitätspapier ?) erhalten. Das VG hatte die Leistungen ab­gelehnt, da nicht nach­gewiesen sei, wovon der Antragsteller zwischen Ein­reise und Antragstellung bei Ge­richt seinen Le­bensunterhalt bestritten habe (und damit verdeckte Einkünfte ange­nommen). Der Antrag­stel­ler hat mindesten im Juli 95 vor­übergehend Schwarzarbeit geleistet und macht dazu geltend, daß er nur ge­arbeitet habe um nicht zu verhungern. Während des Beschwerdeverfahrens hat er nicht nur bei der Be­hörde, sondern auch bei Wohl­fahrtsverbänden Hilfe erbeten und in relativ geringem Umfang auch erhalten. Die Ausländerbeauftragte des Bezirks hat den Ein­druck gewonnen, daß der Antrag­steller dringend der Hilfe bedarf. Das spricht dafür, daß er wenigstens jetzt der Hilfe bedarf, damit er nicht auf die Freigebigkeit von Landsleuten oder auf ille­gale Ein­künfte angewiesen ist.


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