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Passkosten als notwendiger Lebensbedarf nach BSHG



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5.4 Passkosten als notwendiger Lebensbedarf nach BSHG



VGH Ba-Wü 6 S 3076/92, B.v. 14.6.94, InfAuslR 1996, 346, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1135.pdf Anspruch auf eine einma­lige Beihilfe für Passverlän­gerungskosten gemäß §§ 11, 12 und 21 BSHG für ehemalige Asylbewer­ber mit einer Duldung. Passkosten für Ausländer sind ggf. ein durch eine einmalige Bei­hilfe zu berücksich­tigen­der außerge­wöhnli­cher Bedarf, der in den Regelsätzen nicht enthalten ist, was sich bereits daraus er­gibt, daß diese Kosten für Deutsche nicht zum notwendigen Lebensun­terhalt gehören (so VGH Ba-Wü 6 S 1336/92, B.v. 16.3.94).

Das BSHG umfaßt nicht nur das physische Existenzminimum, sondern auch solche Aufwendun­gen, die er­for­der­lich sind, damit der Hilfesuchende seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Sozialhilfe soll ein der Men­schenwürde entsprechendes Leben und damit auch ein Leben im Rah­men und unter Beach­tung der Ge­setze ermöglichen, so daß die hierzu erforderlichen Kosten zum notwendigen Lebensbedarf zu rech­nen sind. § 4 AuslG regelt die Paßpflicht für Ausländer. Die Ver­letzung der Paßpflicht ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG strafbar. Ein Paßersatz gemäß § 14 AuslG steht vorliegend nicht zur Verfügung, die Dul­dungsbeschei­nigung stellt - auch wenn sie nach § 39 AuslG einen Ausweisersatz beinhaltet - keinen Pa­ßersatz im Sinne von § 4 Abs. 2 AuslG dar, zumal sie nicht zur Einreise in das Heimatland berechtigt.


5.5 Energiekostenanteil im Regelsatz in einem Asylbewerberwohnheim



VG Aachen, 2 K 660/93, Urteil v. 11.7.95, IBIS e.V.: C1214 - info also 1/96, 36. Der Energiekostenanteil im Re­gel­satz ist unter Berücksichtigung der bekannten bzw. feststellbaren Umstände des Einzelfalles auf Grund­lage der nach dem "Statistikmodell" veranschlagten Verbrauchswerte zu ermitteln (= Alleinste­hende 148 kwh, Ehepaare ohne Kinder 217 kwh, Ehepaar mit einem Kind 368 kwh) vgl. auch LPK-BSHG, 4. A, § 12 Rn 46. Zugrundege­legt wer­den kann nicht der Gesamtverbrauch im Wohnheim, umgelegt pro Kopf, da dieser Verbrauch individuell nicht be­einflußbar ist. Ebenso kann nicht auf­grund des Statistikmodells pauschal ein Prozentanteil des Regel­satzes ange­setzt werden, wie es der VGH Bayern in seiner Entscheidung vom 11.4.94 zum Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG getan hat. Zugrundegelegt werden muß die anteilige Grundgebühr (die ggf. geringer aus­fällt, weil nur ein Stromzähler für alle Bewohner vorhanden ist) zzgl. der Kosten des nach dem Sta­tistikmodell für einen entspre­chenden Haushalt zugrundegelegten Durchschnittsverbrauchs zu den Kosten des örtlichen Stromtarifs.

5.6 Anspruch auf Krankenhilfe: Dolmetscherkosten, Vorleistungen des Kran­kenhauses zur Notfallbehandlung, ...



BVerwG 5 C 20.95 U.v. 25.1.96 - IBIS e.V.: C1136 , ZfSH/SGB 11/96, 589; EZAR 460 Nr. 15; NJW 1996, 3092; FEVS 47/97, 54: Leitsatz. "Krankenhilfe nach § 37 BSHG umfasst auch die Übernahme von Ko­sten sprachli­cher Hilfelei­stungen durch eine Begleit­person ("Dolmetscherkosten"), wenn und soweit der An­spruch auf Kran­kenhilfe ohne sprachliche Hil­festellung nicht erfüllt werden kann."

Mangelnde Deutschkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der für die Krankenbehandlung not­wendi­gen Hilfeleistungen führen. Zu berücksichtigen ist, daß es Fälle gibt, in denen das Vorliegen einer Erkran­kung oder ihr Schweregrad ohne Sprachmittler nicht festgestellt werden können. Mit den Aufgaben der Krankenhilfe nach BSHG wäre daher nicht vereinbar, die Übernahme von Dolmet­scherkosten auf Ausnah­mefälle wie die einer schwe­ren, akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu be­schränken.

Ob und in welchem Umfang Dolmetscherkosten erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Ein­zel­fal­les. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich in deutsch oder einer anderen Sprache mit dem Arzt ver­ständi­gen kann und wie intensiv die Verständigung nach Art und Schwere der Erkran­kung und nach Art der Behand­lung sein muß, um eine effektive Hilfe zu gewährleisten. Sprachmitt­lerkosten entstehen nicht not­wendiger­weise, da in aller Regel Vertrauenspersonen wie Angehörige oder sonst Nahestehende als Sprach­mittler zur Verfügung stehen werden, da diese Hilfe typischer­weise unentgeltlich erbracht wird kön­nen im Einzelfall Auf­wendungen wie die Fahrtkosten der Be­gleitperson vom Krankenhilfeanspruch mit um­fasst sein.

Daß das Bundessozialgericht die Übernahme von Dolmetscherkosten aus Mitteln der Krankenversi­cherung abge­lehnt hat (BSG v. 10.5.95, 1 RK 20/94, MDR 1995, 1045, betr. Gebärdendolmet­scher), steht dem nicht entgegen. Der Umfang der Krankenhilfe nach BSHG entspricht zwar "in der Regel" den Vorschriften der ge­setzlichen Kran­kenversicherung, kann aber in einem Ausnahmefall wie hier auch weitergehend sein als die Lei­stungen nach SGB V.


OLG Köln 5 U 145/94, B.v. 22.8.94, IBIS e.V.: C1137, NJW-RR 1995, 366 Wird ein Asylsuchender zur ärztlichen Notfallbe­handlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so entstehen Ansprüche des Krankenhauses auf Erstat­tung der Behandlungskosten nur gegen den Sozialhilfeträger (bei Vorleistung des Krankenhauses als Nothelfer evtl. nach § 121 BSHG), nicht jedoch gegen den Patienten. Der Honoraranspruch des Kran­kenhausträgers ist - wie bei Kassenpatienten - vom übrigen Behandlungsvertrag abgekoppelt.

Wen ein Krankenhaus eine kassenärztlich verordnete Behandlung ohne Vorlage einer Kostenübernahmeerklä­rung der Krankenkasse durchführt, darf der Patient davon ausgehen, daß das Krankenhaus mit der Kasse abrech­net. Eine Verweigerung der Kostenübernahme durch die Kasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwendig, geht allenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der Krankenhausträger diesen unter gehöri­ger Aufklärung über die Rechtslage darauf hingewiesen hat, daß die Kostenübernahme zweifelhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im Weigerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden.



Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Patient wir hier als Sozialhilfeberechtigter ins Krankenhaus aufge­nommen wird. Bis zu einem ausdrücklichen Hinweis auf einen andere Rechtslage darf er davon ausgehen, daß er selbst mit den Kosten nicht belastet wird. Hieran ändert sich auch nichts durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses, die als überraschenden Klausel anzusehen sind, deren Wirksamkeit an § 3 AGBG scheitert.

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