VGH Ba-Wü 6 S 3076/92, B.v. 14.6.94, InfAuslR 1996, 346, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1135.pdf Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Passverlängerungskosten gemäß §§ 11, 12 und 21 BSHG für ehemalige Asylbewerber mit einer Duldung. Passkosten für Ausländer sind ggf. ein durch eine einmalige Beihilfe zu berücksichtigender außergewöhnlicher Bedarf, der in den Regelsätzen nicht enthalten ist, was sich bereits daraus ergibt, daß diese Kosten für Deutsche nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören (so VGH Ba-Wü 6 S 1336/92, B.v. 16.3.94).
Das BSHG umfaßt nicht nur das physische Existenzminimum, sondern auch solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit der Hilfesuchende seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Sozialhilfe soll ein der Menschenwürde entsprechendes Leben und damit auch ein Leben im Rahmen und unter Beachtung der Gesetze ermöglichen, so daß die hierzu erforderlichen Kosten zum notwendigen Lebensbedarf zu rechnen sind. § 4 AuslG regelt die Paßpflicht für Ausländer. Die Verletzung der Paßpflicht ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG strafbar. Ein Paßersatz gemäß § 14 AuslG steht vorliegend nicht zur Verfügung, die Duldungsbescheinigung stellt - auch wenn sie nach § 39 AuslG einen Ausweisersatz beinhaltet - keinen Paßersatz im Sinne von § 4 Abs. 2 AuslG dar, zumal sie nicht zur Einreise in das Heimatland berechtigt.
5.5 Energiekostenanteil im Regelsatz in einem Asylbewerberwohnheim
VG Aachen, 2 K 660/93, Urteil v. 11.7.95, IBIS e.V.: C1214 - info also 1/96, 36. Der Energiekostenanteil im Regelsatz ist unter Berücksichtigung der bekannten bzw. feststellbaren Umstände des Einzelfalles auf Grundlage der nach dem "Statistikmodell" veranschlagten Verbrauchswerte zu ermitteln (= Alleinstehende 148 kwh, Ehepaare ohne Kinder 217 kwh, Ehepaar mit einem Kind 368 kwh) vgl. auch LPK-BSHG, 4. A, § 12 Rn 46. Zugrundegelegt werden kann nicht der Gesamtverbrauch im Wohnheim, umgelegt pro Kopf, da dieser Verbrauch individuell nicht beeinflußbar ist. Ebenso kann nicht aufgrund des Statistikmodells pauschal ein Prozentanteil des Regelsatzes angesetzt werden, wie es der VGH Bayern in seiner Entscheidung vom 11.4.94 zum Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG getan hat. Zugrundegelegt werden muß die anteilige Grundgebühr (die ggf. geringer ausfällt, weil nur ein Stromzähler für alle Bewohner vorhanden ist) zzgl. der Kosten des nach dem Statistikmodell für einen entsprechenden Haushalt zugrundegelegten Durchschnittsverbrauchs zu den Kosten des örtlichen Stromtarifs.
5.6 Anspruch auf Krankenhilfe: Dolmetscherkosten, Vorleistungen des Krankenhauses zur Notfallbehandlung, ...
BVerwG 5 C 20.95 U.v. 25.1.96 - IBIS e.V.: C1136 , ZfSH/SGB 11/96, 589; EZAR 460 Nr. 15; NJW 1996, 3092; FEVS 47/97, 54: Leitsatz. "Krankenhilfe nach § 37 BSHG umfasst auch die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen durch eine Begleitperson ("Dolmetscherkosten"), wenn und soweit der Anspruch auf Krankenhilfe ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann."
Mangelnde Deutschkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der für die Krankenbehandlung notwendigen Hilfeleistungen führen. Zu berücksichtigen ist, daß es Fälle gibt, in denen das Vorliegen einer Erkrankung oder ihr Schweregrad ohne Sprachmittler nicht festgestellt werden können. Mit den Aufgaben der Krankenhilfe nach BSHG wäre daher nicht vereinbar, die Übernahme von Dolmetscherkosten auf Ausnahmefälle wie die einer schweren, akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu beschränken.
Ob und in welchem Umfang Dolmetscherkosten erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich in deutsch oder einer anderen Sprache mit dem Arzt verständigen kann und wie intensiv die Verständigung nach Art und Schwere der Erkrankung und nach Art der Behandlung sein muß, um eine effektive Hilfe zu gewährleisten. Sprachmittlerkosten entstehen nicht notwendigerweise, da in aller Regel Vertrauenspersonen wie Angehörige oder sonst Nahestehende als Sprachmittler zur Verfügung stehen werden, da diese Hilfe typischerweise unentgeltlich erbracht wird können im Einzelfall Aufwendungen wie die Fahrtkosten der Begleitperson vom Krankenhilfeanspruch mit umfasst sein.
Daß das Bundessozialgericht die Übernahme von Dolmetscherkosten aus Mitteln der Krankenversicherung abgelehnt hat (BSG v. 10.5.95, 1 RK 20/94, MDR 1995, 1045, betr. Gebärdendolmetscher), steht dem nicht entgegen. Der Umfang der Krankenhilfe nach BSHG entspricht zwar "in der Regel" den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, kann aber in einem Ausnahmefall wie hier auch weitergehend sein als die Leistungen nach SGB V.
OLG Köln 5 U 145/94, B.v. 22.8.94, IBIS e.V.: C1137, NJW-RR 1995, 366 Wird ein Asylsuchender zur ärztlichen Notfallbehandlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so entstehen Ansprüche des Krankenhauses auf Erstattung der Behandlungskosten nur gegen den Sozialhilfeträger (bei Vorleistung des Krankenhauses als Nothelfer evtl. nach § 121 BSHG), nicht jedoch gegen den Patienten. Der Honoraranspruch des Krankenhausträgers ist - wie bei Kassenpatienten - vom übrigen Behandlungsvertrag abgekoppelt.
Wen ein Krankenhaus eine kassenärztlich verordnete Behandlung ohne Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse durchführt, darf der Patient davon ausgehen, daß das Krankenhaus mit der Kasse abrechnet. Eine Verweigerung der Kostenübernahme durch die Kasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwendig, geht allenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der Krankenhausträger diesen unter gehöriger Aufklärung über die Rechtslage darauf hingewiesen hat, daß die Kostenübernahme zweifelhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im Weigerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden.
Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Patient wir hier als Sozialhilfeberechtigter ins Krankenhaus aufgenommen wird. Bis zu einem ausdrücklichen Hinweis auf einen andere Rechtslage darf er davon ausgehen, daß er selbst mit den Kosten nicht belastet wird. Hieran ändert sich auch nichts durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses, die als überraschenden Klausel anzusehen sind, deren Wirksamkeit an § 3 AGBG scheitert.
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