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IMK-Beschluß zur Umverteilung geduldeter Bosnier rechtswidrig



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7.2 IMK-Beschluß zur Umverteilung geduldeter Bosnier rechtswidrig



VG Berlin 35 A 3599/94, B.v. 30.01.95, IBIS e.V.: C1225, InfAuslR 4/95, S. 175. Für die Verteilung bosni­scher Kriegsflüchtlinge nach Sachsen-Anhalt auf Grundlage des entsprechenden IMK-Beschlusses v. 15.3.94 exi­stiert weder eine Rechtsgrundlage noch eine rechtstaatlichen Ansprüchen genü­gende Zu­weisungsent­schei­dung. Der im Zuge des Asylkompromisses geschaffene neue Status für Kriegsflücht­linge nach § 32 a AuslG sieht zwar eine solche Vertei­lung vor, doch wird dieser Pa­ragraf auch 19 Mo­nate nach seiner Einführung immer noch nicht angewen­det. Wenn Bund und Län­der diesen Paragrafen je­doch nicht anwen­den, kommt er auch nicht als Rechts­grundlage für eine Verteilung in Betracht, denn es geht nicht an, nur den­jenigen Teil der Re­gelung um­zu­setzen, der eine Belastung für die Flüchtlinge bedeu­tet, nicht aber den, der aufenthalts­rechtliche Vorteile bie­tet. Das "Hin- und Herschieben der Verantwortung zwischen den beteiligten Verwal­tungen (Landesein­woh­ner­amt und BAFl) läßt deutlich erkennen, daß dort inzwischen sehr wohl klar ist, daß die ge­samte "Ver­teilung" und ihre Umsetzung jeglicher rechtlichen Grund­lage entbehren."

Das VG hat das Landeseinwohneramt Berlin deshalb zur Erteilung einer Duldung verpflichtet.


OVG Berlin 8 S 577.94, B.v. 5.4.95, InfAuslR 1995, 258, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1226.pdf. Bosnische Kriegsflüchtlinge, die auf Grundlage der IMK-Be­schlüsse nach Sachsen-Anhalt verteilt wurden, haben Anspruch auf Erteilung einer Duldung durch das Lan­deseinwohneramt (LEA) Berlin. Das LEA ist für die Erteilung der Duldung örtlich zu­ständig (§ 3 Abs. 1a Nr 3a VwVfG). Eine andere Regelung der Zuständigkeit ist im geltenden Aus­länderrecht nicht mehr enthal­ten und auf­grund von Verwaltungsabsprachen bzw. des IMK-Be­schlusses nicht zulässig (Kanein/Renner 1993, § 63 AuslG Rn 2; Kopp 1991, § 3 VwVfG Rn 5; Stelkens-Bonk-Sachs 1993, § 3 VwVfG Rn 2 und Rn 17). Die Zuwei­sung durch das BAFl nach Sachsen-Anhalt ändert an der örtlichen Zuständigkeit nichts. Ob etwas an­deres zu gelten hätte, wenn es sich um eine Verteilung nach § 32a AuslG handelte, kann auf sich beruhen, denn die Zu­weisung ist we­der ausdrücklich noch der Sache nach auf diese Bestimmung gestützt, die Vor­schrift wird nicht angewendet (Bt Drs 341.94 und 1024.94). Auf die Duldung besteht aufgrund des allge­meinen Abschiebes­topps nach § 54 AuslG gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein gesetzlicher Anspruch. Be­schrän­kungen und Vorbehalte bei der Duldungsertei­lung, wie sie die Vertei­lungsvereinbarung mit sich bringt, sind in § 54 AuslG nicht vorge­sehen. Ein Anordnungs­grund ergibt sich aus diesen Erwä­gungen, weil ein öffent­li­ches Interesse an der Auf­rechterhaltung des rechtswid­rige Zustan­des des Aufenthaltes in einer bleibe­recht­lichen Grauzone nicht be­steht. Dies soll die gesetzliche Ge­wäh­rung eines Duldungsanspruches ge­rade verhindern. Solcher Aufenthalt würde namentlich auch den ob­jek­ti­ven Straftatbestand gemäß § 92 Abs. 1 Nr 1 AuslG erfüllen.

7.3. Flüchtlinge aus Bosnien haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis



VG Berlin 35 A 493/95, B.v. 12.07.95 - rechtskräftig, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1227.pdf Ein querschnittgelähmter Bosnier, der auf­grund seiner Be­hinderung keine Arbeit finden kann, hat Anspruch auf einen Aufenthaltsbefugnis gemäß der Weisung der Ausländerbehörde v. 12.6.95, obwohl er die in der Weisung geforderte Voraussetzung, seinen Lebens­un­ter­halt aus legaler Erwerbstätigkeit zu sichern nicht erfüllt.

Die Weisung verstößt inso­weit gegen das Verbot der Diskriminierung Behinderter in Art 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz. Eine nach mehrjäh­ri­ger Duldungspraxis (Kettenduldungen über 3 1/2 Jahre) geschaffene Regelung nach § 32 AuslG darf im übri­gen nicht Voraussetzungen aufstellen, die viele der sich seit Jahren hier aufhaltenden Flüchtlinge auf­grund ih­rer persönlichen Umstände nicht erfüllen können (unbegleitete Minder­jäh­rige, alte Menschen, al­leinste­hende Frauen mit Kindern, Arbeitsunfä­hige u.a.).


VG Berlin 35 A 2436/94, Urteil, B.v. 31.07.95, IBIS e.V.: C1228: Flüchtlinge aus Bosnien haben auch bei Sozialhil­fe­be­zug generell Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Eine Weisung zu § 32 AuslG darf nicht Voraus­setzungen aufstellen, die viele der sich seit Jahren hier aufhaltenden Flücht­linge nicht erfül­len bzw. auf­grund ihrer persönlichen Umstände nicht erfüllen können.
VG Wiesbaden 4/1 E 930/94, B.v. 12.12.95, IBIS e.V.: C1229 Bei der bundesweiten Aufnahme bosnischer Flüchtlinge han­delt es sich faktisch um eine Regelung nach § 32a AuslG, weshalb den Betroffenen anstelle von Dul­dun­gen Auf­enthaltsbefugnisse erteilt werden müßten und den Kommunen die Sozialhilfekosten vom Land zu er­statten sind.

Dazu VGH Hessen 10 UE 459/96, Urteil v. 18.02.97, EZAR 015 Nr. 13, der die Entscheidung des VG Wiesbaden aufgehoben und den Kommunen keinen Erstattungsanspruch zugebilligt hat, bestätigt durch



BVerwG 1 B 139/97. B.v. 26.09.97, NVwZ 1998, 184: Weder Art. 28 Abs. 2 GG noch eine überproportionale Kostenbelastung der Kommunen durch die Flüchtlingsaufnahme gewähren den Kommunen einen Anspruch darauf, daß die oberste Landesbehörde nach § 32 a AuslG anordnet, bestimmten Flüchtlingsgruppen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.


VG Berlin 35 A 1608/95, B.v. 22.01.96, . InfAuslR 5/96, 188; NVwZ-Beilage 7/96, 51, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1230.pdf Flüchtlinge aus Bosnien, die von eigener Erwerbstätigkeit le­ben, ha­ben trotz gegenteiliger Weisung des Innensenators auch weiterhin Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halts­befugnis für ein Jahr nach § 32 a AuslG sowie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG. Unter Be­zugnahme auf die Entscheidung des VG Wiesbaden - 4/1 E 930/94 v. 12.12.95 - sowie auf in Brandenburg so­wie Sachsen-Anhalt bereits erteilte Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a AuslG stellt das VG fest, daß es keiner ausdrücklichen Einigung des Bundes und der Länder zur Anwen­dung des § 32 a bedarf, die Voraussetzungen des § 32a liegen vielmehr bereits vor, weil Bund und alle Länder Kriegsflüchtlinge aus Bosnien durch die ein­vernehmliche Erteilung von Duldungen aufge­nommen haben. Es ist nicht zu erwar­ten, daß aufgrund der recht­lichen Situation oder der politischen Verhältnisse eine Rückkehr vor Sommer 1997 beabsichtigt ist.

Das Gericht verweist auf Anhang 7 des Dayton-Friedensabkommens, wonach sich die Unterzeich­ner ver­pflich­tet hatten, die Rückkehr-Modalitäten dem UN­HCR zu überlassen. Deutschland als Mit­glied der Bos­nien-Kon­takt­gruppe habe den Vertrag als Zeuge ("witnessed by") mitunterzeichnet und damit dem Verfah­ren zuge­stimmt. Der Bundesinnenminister sagte dem UNHCR zu, vorläufig auf Fristen zu verzichten. Der UNHCR hat am 16.1.96 in Genf einen Rückführungsplan vorgelegt, der eine Rückkehr der Flüchtlinge aus Deutschland in zwei Jahren vor­sieht. Der Plan sieht vorrangig die Rückkehr der mindestens 1 Million Flücht­linge innerhalb Bosniens vor, danach sollen die mindestens 500.000 Flüchtlinge folgen, die in den anderen Staaten des ehemaligen Jugoslawien Zu­flucht gefun­den haben. Erst danach sieht der UNHCR die Rück­kehr der mehr als 700.000 Flüchtlinge vor, die von anderen europäischen Staaten aufgenommen worden sind, von denen sich etwa 400.000 in Deutschland aufhal­ten. Nach Einschätzung des DRK können etwa zwei Drit­tel der überwiegend moslemischen Flüchtlinge nicht in ihre Heimat zurück, weil ihre Heimatorte in einem Ge­biet liegen, das den Ser­ben zuerkannt worden ist. Die Zahl nimmt weiterhin zu, da das Abkommen von Day­ton er­neut zu erheblichen Flüchtlingsströmen geführt hat, wie eine große Zahl von moslemischen Flüchtlin­gen bestätigt, die in den letz­ten Wochen in Berlin eingetroffen ist. Die der Kontrolle der bosnischen Regie­rung unterliegenden Gebiete sind mit einer Vielzahl moslemischer Flüchtlinge übervölkert, viele Ge­biete durch ca. 3 Millionen versteckter Landminen nicht bewohnbar. Eine Rückführung einer so großen Zahl von Flüchtlingen aus ca. 30 Ländern, die eine ohnehin fragile Lage nicht gefährden soll, kann nicht auf­grund ei­ner nationalen Entscheidung, sondern - wie auch eigentlich vorgesehen - auf­grund einer interna­tional ge­planten und durchgeführten Aktion erfolgen

Sinngemäß ebenso mit aktualisierter Begründung: VG Berlin 35 A 934.96 v. 22.07.96, IBIS e.V.: C1231, EZAR 015 Nr. 9.


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