VGH Hessen 1 TG 2056/00 v. 19.09.00, Asylmagazin 12/2000, 31; IBIS R9060 Eine Anspruchseinschränkung nach §1a Nr. 1 AsylbLG greift nicht, da der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht hat, nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein. Der Antragsteller hat bei der Ausländerbehörde "die Situation in Jugoslawien" als Zweck des Aufenthaltes angegeben, sich beim Sozialamt als Bürgerkriegsflüchtling bezeichnet und angegeben, dass er ohne die Flucht als Soldat eingezogen worden wäre. Ergänzend hat er mit eidesstattlicher Versicherung erläutert er sei von den serbischen Behörden aufgefordert worden, Kriegsdienst im Kosovo zu leisten. Er habe den Kriegsdienst verweigert, weil er sich als Muslim auf keinen Fall gegen seine Glaubensbrüder habe wenden und mitschuldig werden wollen an Vertreibungsmaßnahmen und versuchtem Völkermord. Als Kriegsdienstverweigerer wäre er vielleicht gleich hingerichtet, zumindest aber zu einer Haftstrafe unbestimmter Dauer verurteilt worden. Diese Angaben werden in einem Bericht des UNHCR Deutschland vom 12.01.00 teilweise bestätigt.
Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit gezwungen werden, Asyl zu beantragen. Sie haben erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen und darauf hingewiesen, das ihre Rückkehr beabsichtigt sei, wenn sich die Situation im Heimatland beruhigt habe, insbesondere wenn eine Generalamnestie verkündet werde. Daraus schließt das Gericht, dass die Antragsteller in Deutschland nicht Schutz vor politischer Verfolgung suchen, sondern die Konsolidierung der Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland abwarten wollten. Ein Asylantrag i. S. d. § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt daher nicht vor.
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