SG Bayreuth S 5 AS 608/05, U.v. 03.05.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de , www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2052pdf
Grundsicherung für Arbeitsuchende während 4-wöchiger Urlaubsreise in die Türkei. Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II bzw. § 7 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II wird bei einem absehbar vorübergehenden und überschaubaren Aufenthalt im Ausland weiterhin erfüllt (vgl. BSG4 RJ 411/66, U.v. vom 28.07.67; BSGE 27, 88, 89). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Grundsicherungsträger die Dauer und die Umstände des Auslandsaufenthalts (hier Urlaubsreise) bekannt sind und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert wird.
Anmerkung: Vgl. dazu § 7 Abs. 4a SGB I, wonach seit 01.08.06 für den Bereich des ALG II die ALG-Erreichbarkeitsanordnung (www.arbeitsagentur.de -> Veröffentlichungen -> Gesetze und Verordnungen) entsprechend gilt, und ein ALG II-Bezug bei vorheriger Zustimmung des Jobcenters zum Verlassen des Wohnsitzes (auch ins Ausland) für bis zu 3 Wochen/Jahr möglich ist.
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