LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AY 29/11 B ER, B.v. 04.08.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2363.pdfWiderspruch und Klage gegen Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG haben aufschiebende Wirkung, § 84 AufenthG iVm § 80 I VwGO. Während laufenden Widerspruchsverfahrens volle Leistungen nach AsylbLG, nicht nur unabweisbare Leistungen nach § 11 II AsylbLG.
LSG BE/BB L 15 AY 4/12 B ER, B.v. 24.04.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2429.pdf AsylbLG Leistungsanspruch am Ort des früheren Aufenthaltes. Verpflichtung des beigeladenen Sozialamts am früheren Wohnort in Thüringen zur Leistungsgewährung bei gegen ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verstoßendem Umzug mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG nach Berlin. Daraus, dass der Antragsteller sich möglicherweise rechtmäßig in Berlin aufhält, wie das Verfahren über die „Wohnsitzauflage“ nach dem AufenthG andauert, ergibt sich noch nicht, dass der Sozialhilfeträger in Berlin nach § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG örtlich zuständig wäre.