VG Hannover 3 B 4219/95, B.v. 25.7.95, IBIS e.V.: C1121 erkennt den Anspruch von Konventionsflüchtlingen trotz § 120.5 BSHG aus Gründen des Vertrauensschutzes gemäß § 34 SGB X bei am neuen Wohnort zunächst aufgenommener Hilfegewährung und erst später erfolgter Einstellung der Hilfe an.
OVG Hamburg Bs IV 56/94, B.v. 30.3.94, FEVS 45, 209, IBIS e.V.: C1212lehnt einen Anspruch von Konventionsflüchtlingen, die am neuen Wohnort in einer Obdachlosenunterkunft leben und dort auch keine Arbeit gefunden haben, gemäß § 120.5 BSHG ab, denn sozialhilferechtliche Beschränkungen der Freizügigkeit seien etwa im Falle der selbstzuvertretenden Aufgabe einer Wohnung und/oder Arbeitsstelle am alten Wohnort auch für Deutsche zulässig.