VG München M 15 E 96.4182, B.v. 11.9.96, IBIS e.V.: C1128, InfAuslR 2/97, 94. Konventionsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis haben keinen Anspruch auf Leistungen in einem anderen Bundesland. Eine teleologische (= von der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgehende Auslegung) Reduktion der Vorschrift kommtentgegen der Auffassung des VG Berlin (InfAuslR 1996, 186) im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Frage.
OVG Niedersachsen 4 M 5451/96, B.v. 1.10.96, IBIS e.V.: C1129. § 120.5 BSHG verstößt nicht gegen Art. 23 GK. § 120.5 beschränkt nicht dem Umfang der Sozialhilfe, sondern verweist lediglich an einen bestimmten Sozialhilfeträger und schränkt damit allenfalls faktisch die Freizügigkeit ein. Auch Inländer können im Einzelfall aus dem Selbsthilfegebot des § 2 BSHG gehalten sein, einen bestimmten Wohnsitz nicht aufzugeben. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß Art. 23 GK Maßnahmen einer Verteilung von Flüchtlingen bzw. der damit verbundenen finanziellen Belastungen unterbinden sollte.
Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes gibt nicht einen Anspruch auf dauerhafte Sozialhilfegewährung, er kann vorliegend nur rechtfertigen, dem Antragsteller eine längere Frist für die Rückkehr in das ursprüngliche Bundesland einzuräumen.