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VGH Ba-Wü 7 S 2948/96, B.v. 18.12.96, IBIS e.V.: C1270 (NDV-RD 1997, 135)



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VGH Ba-Wü 7 S 2948/96, B.v. 18.12.96, IBIS e.V.: C1270 (NDV-RD 1997, 135) § 120 Abs. 5 BSHG ist auf aner­kannte Konventions­flüchtlinge bei Umzug in ein anderes Bundesland nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 23 und 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Bericht des federführenden Innenausschusses zur Beschluß­emp­fehlung zum Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, mit dem auch die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG (damals § 120 Abs. 4) neu ge­schaffen worden ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die ausländergesetzlichen Regelungen sicherstel­len müssen, daß übernommene völkerrechtliche Verpflichtungen "uneingeschränkt ein­gehalten werden können" (BT-Drs 11/6960, S. 43).
OVG Niedersachsen 4 M 4193/96, B.v. 29.11.96, IBIS e.V.: C1134, NVwZ-RR 8/97, 479 Die "unabweisbare Hilfe" ge­mäß § 120.5 BSHG wie auch die Hilfe nach § 3a Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnsitzes für Spätaussiedler be­schränkt sich nicht auf "Fahrkarte und Butterbrot". Im Regelfall ist die Hilfe für sechs Monate weiterzugewäh­ren, um die Suche nach einer Wohnung am Zuweisungsort zu ermöglichen.

Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Hilfesuchende nachweist, daß er sich intensiv, aber vergeblich um eine angemessene Unterkunft bemüht hat, aber auch verkürzt werden, wenn ihm der für den Aufenthaltsort zu­ständige Sozialhilfeträger im Zusammenwirken mit dem für den Zuweisungsort zuständigen Träger eine solche Un­terkunft vermittelt. Im Einzelfall, z.B. bei einem jungen, gesunden Alleinstehenden, der eine eigene Wohnung und einen eigenen Hausstand noch nicht hat, kann es reichen, ihm am Zuweisungsort einen Platz in einer Ge­meinschaftsunterkunft nachzuweisen, von dem aus er eine Wohnung im Sinne des § 12 BSHG suchen kann.





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