VG Osnabrück 4 B 11/98 v. 11.03.98, IBIS C1298 Konventionsflüchtlinge haben in jedem Bundesland Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen VGH vom 01.07.1997, Az. 12 CE 96.2856, führt das Verwaltungsgericht aus: ”Als sog. Konventionsflüchtling ist der Antragsteller auch Flüchtling im Sinne des Art. 1,2 des Zusatzabkommens zum Europäischen Fürsorgeabkommen und muss von der Bundesrepublik Deutschland ebenso behandelt werden wie ein Staatsangehöriger eines anderen Vertragschließenden im Sinne des Art. 1EFA.” (bestätigt durch OVG Niedersachsen 4 M 1749/98 und 4 M 2564/98 v. 29.5.98, s.u.)