Ebenso OVG Berlin 6 S 347/96 v. 25.10.96, NVwZ-Beilage 7/97, 54, sowie weitere Entscheidungen (ständige Rspr.).
Anmerkung zu OVG Berlin: Was der Hinweis auf die Umzugskosten Deutscher soll ist unverständlich, denn vorliegend ging es nicht um Umzugskosten, sondern um die Einstellung der gesamten laufenden Hilfe. Eine Verlagerung von Sozialhilfekosten bei Umzug ist seit 1993 ohnehin weitgehend ausgeschlossen, da bei jedem Umzug gemäß § 107 BSHG zwei Jahre lang der alte Sozialhilfeträger die Kosten weitertragen muss.