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VG Leipzig 2 K 624/99 v. 19.04.99, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VG Nr. 8



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VG Leipzig 2 K 624/99 v. 19.04.99, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VG Nr. 8 Sachverhalt: Der Antragsteller besitzt als jugoslawischer Flüchtling eine in Thüringen erteilte örtlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis. Er ist nach Sachsen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gezogen, die dort als Asylbewerber örtlich beschränkte Aufenthaltsgestattungen besitzen. Er erhielt dort seit April 1997 Sozialhilfe, die im Dezember 1998 unter Verweis auf § 120 Abs. 5 BSHG und eine ihm angebotene Fahrkarte nach Thüringen eingestellt wurde.

Gründe: Das VG hat dem Antragsteller im Hinblick auf Art. 6 GG die Zahlung von 80 % der BSHG-Regelsatzes als "unabweisbare Hilfe" im Sinne des § 120 Abs. 5 BSHG zugesprochen. Zwar könnte seine Familie einen Umverteilungsantrag gemäß § 51 AsylVfG stellen. Ein solcher Antrag würde aber nicht sofort und ohne weiteres positiv bescheiden. Der Antragsteller und seine Familie bedürfen einer angemessenen Frist, um einen Umzug nach Thüringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzubereiten. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat glaubhaft gemacht, dass er mittellos ist und ihm die Kündigung seiner Mietwohnung droht.



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