SG Freiburg S 9 SO 5262/08, U.v. 25.07.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2400.pdf Bei dauerhafter Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Umzug aus einem anderen Bundesland wg. Angewiesenheit auf Pflege durch Angehörige (Art. 6 GG) ist bei Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG mit Wohnsitzauflage das "unabweisbar Gebotene" gem. § 23 Abs. 5 S. 1 SGB XII verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ungekürzte Leistungen (hier: Grundsicherung und Pflegegeld nach 4. und 7. Kapitel SGB XII) zu gewähren sind. (Anm.: Nach der für den entschiedenen Fall noch nicht maßgeblich gewesenen VwV zu § 1 Abs. 52 AufenthG ist in einem solchen Fall die Wohnsitzauflage aufzuheben)