Sozialhilfe bei im neuen Bundesland verlängerter Aufenthaltsbefugnis
(Anmerkung: Diese Rspr ist durch BVerwG 5 C 54.02, U.v. 13.11.03 hinfällig geworden, siehe weiter unten!!)
VG Göttingen 2 B 2334/97 vom 30.7.97, InfAuslR 1997, 413; IBIS C1352, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VG Nr. 4. § 120 Abs. 5 BSHG ist nicht anwendbar, wenn eine weitere Aufenthaltsbefugnis in den neuen Bundesland erteilt wurde bzw. die Befugnis in dem Land verlängert wurde, in dem der Sozialhilfeberechtigte sich derzeit aufhält. Auf den Ort der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt es nicht an.
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