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§ 1a Nr. 2 AsylbLG - Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen



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§ 1a Nr. 2 AsylbLG - Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen



VG Braunschweig 3 B 3042/99 v. 29.4.1999 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1406.pdf Keine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG für einen geduldeten Kurden ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ohne gültiges Reisedokument. Der Antragsteller hat die Duldung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens nur erhalten, weil seine Abschiebung mangels entsprechender Reisepapiere derzeit nicht möglich ist.
Die Frage, ob er diesen Umstand zu vertreten hat, beurteilt sich nicht danach, ob ihn ein Verschulden hieran trifft im Sinne eines pflichtwidrigen vorwerfbaren Verhaltens, sondern allein danach, ob dieser Umstand seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist (vgl. zum Begriff des "Vertretenmüssens" OVG Lüneburg 12 M 5688/94 v. 30.1.95 u. 4 M 4044/95 v. 7.12.95). Zu vertretende Gründe sind gegeben, wenn das Verhalten bzw. Unterlassen des Ausländers seit dem Zeitpunkt des Entstehens seiner Ausreisepflicht nach Abschluss des Asylverfahrens in zurechenbarer Weise kausal für die Nichtabschiebbarkeit im Zeitraum der Leistungseinschränkung gemäß § 1a Nr. 2 ist.
Für § 1a Nr. 2 kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Ausländer illegal, mit gefälschten Papieren oder ohne zur Heimreise berechtigende Papiere in die Bundesrepublik eingereist ist bzw. diese nach Einreise vernichtet oder verloren hat, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens seine Nichtabschiebbarkeit - etwa wegen Weigerung des Herkunftsstaates - nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich liegt. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von § 1a ist zu folgern, dass allein die "illegale" Einreise eines Asylbewerbers nicht ausreicht, um ein "Vertretenmüssen" anzunehmen. Der Vorschlag, die Leistungseinschränkung auf alle unerlaubt eingereiste Personen auszuweiten, ist nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Drs. 13/10155 v. 26.3.99). Angesichts der Gewährleistung des Asylgrundrechts kann dem Asylbewerber bis zur Klärung seines Asylrechts die illegale Einreise oder der Verlust der Reisedokumente nicht vorgehalten werden (BVerwG v. 19.5.91, BVerwGE 62, 206, 210). Ob dies nach Abschluss des Asylverfahrens geschehen kann, war in der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 S. 2 AsylbLG Fassung 1993 umstritten (bejahend OVG Lüneburg 12 M 5688/94 v. 30.1.95, verneinend wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung von Rückreisedokumenten verweigert OVG Lüneburg 4 M 4044/95 v. 7.12.95 und VGH Ba-Wü, InfAuslR 1996, 222).
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