VGH Bayern 12 CE 97.1467 v. 08.07.97, IBIS C1272, FEVS 1998, 112 Der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG stehen Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen nicht entgegen. Das Übereinkommen gewährt Staatenlosen in Art. 23 in Bezug auf öffentliche Fürsorge Inländergleichbehandlung und in Art. 26 Freizügigkeit. Nach Art. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen (BGBl. II 1976, 473) wird Art. 23 auf Staatenlose, die nicht zugleich Flüchtlinge im Sinne der GK sind, aber nur in einem nach Maßgabe innerstaatlicher Gesetze eingeschränktem Umfang angewendet. § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist ein solches innerstaatliches Gesetz.