Anmerkungen: In seinen einstweiligen Anordnungen hatte das BVerfG noch einen Härtefall anerkannt und das Sozialamt unter Verweis auf die vier schulpflichtigen Kinder der Familie, die zunächst für mehr als ein Jahr vorbehaltlos erfolgte Hilfegewährung in Berlin sowie den drohenden Wohnungsverlust und die drohende Obdachlosigkeit der Familie zur Leistung verpflichtet. Mit diesen seine einstweiligen Anordnungen tragenden Gesichtspunkten setzt sich der Nichtzulassungsbeschluss mit keinem Wort auseinander.
Wenn das BVerfG jetzt behauptet, durch seine Auslegung, die im Ergebnis u.a. die Obdachlosigkeit für diese und andere Flüchtlinge bedeutet, werde die Integration von Flüchtlingen gefördert, kann dieser Beschluss nur als Schlag ins Gesicht der Menschenwürde von Flüchtlingen empfunden werden.
Der Beschluss weicht auch von der in der bisherigen Rspr. des BVerfG vertretenen Auffassung ab, das die Beschänkung des § 120 Abs. 5 BSHG bei am neuen Wohnort verlängerter Aufenthaltsbefugnis nicht mehr gelte - ohne allerdings diesen Meinungswandel zu erwähnen.