§ 1a Nr. 2 stellt allein auf die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen ab. Maßgebend dafür können nur Handlungen oder Unterlassungen sein, die nach Entstehen der Ausreisepflicht kausal für die Nichtabschiebbarkeit geworden sind und in den Leistungszeitraum fortwirken, wie z.B. das Verschleiern der wahren Identität, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Heimreisepapieren bzw. das Unterlassen zumutbarer Anstrengungen, eine Wiedereinreisemöglichkeit in das Heimatland zu erlangen. Zweck von § 1a soll sein, einen Druck dahingehend zu erzeugen, dass die ausreisepflichtigen Ausländer zur "freiwilligen" Ausreise bewogen werden. Dies lässt sich nur erreichen, wenn die Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens noch die Möglichkeit haben, durch ihr Verhalten die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen, und der Heimatstaat die Wiedereinreise nicht verweigert.
Für den Antragsteller bedeutet dies, dass seine Einreise mit gefälschtem Reisepass und ohne weitere Identitätspapiere allein nicht ausreicht, um eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 zu rechtfertigen. Hinzu kommen müsste, dass der Antragsteller nicht alles Erforderliche zur Beschaffung von Heimreisedokumenten getan hätte und dass dieses Unterlassen kausal für die Nichtabschiebbarkeit wäre.