§ 4 AuslG regelt die Passpflicht für Ausländer. Die Verletzung der Passpflicht ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG strafbar. Ein Passersatz gemäß § 14 AuslG steht vorliegend nicht zur Verfügung, die Duldungsbescheinigung stellt - auch wenn sie nach § 39 AuslG einen Ausweisersatz beinhaltet - keinen Passersatz im Sinne von § 4 Abs. 2 AuslG dar, zumal sie nicht zur Einreise in das Heimatland berechtigt.
VG Kassel 5 G 4275/96(3) v. 30.12.96, bestätigt durch VGH Hessen 9 TG 4275/96 v. 11.6.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1415.pdf Anspruch auf Passbeschaffungskosten nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 11 BSHG zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG anstelle einer Duldung (483.- DM bzw. 1.690.- DM/Person für iranische Pässe). Notwendiger Lebensbedarf umfasst auch solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit der Hilfsbedürftige seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen und sich drohenden Bestrafungen entziehen kann. Danach stehen den Antragstellern Passbeschaffungskosten zu, vgl. ebenso VGH Ba-Wü, InfAuslR 1996, 346, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1135.pdf. Nach § 4 AuslG müssen Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten einen gültigen Pass besitzen. Zwar beinhaltet eine Duldung unter Umständen eine Ausweisersatz nach § 39 AuslG, ein solcher Ausweisersatz ist aber kein Passersatz i.S.d. § 4 Abs. 2 AuslG, vielmehr sind Pass- und Ausweispflicht scharf voneinander zu trennen. Während die Ausweispflicht der Identitätsfeststellung im Inland dient, ist der Pass darüber hinaus ein Einreisepapier für den Heimatstaat. Die Passkosten gehören nicht von den Sozialhilferegelsätzen abgedeckten laufenden Bedürfnissen des täglichen Lebens, sondern stellen einen außergewöhnlichen Bedarf dar, für den eine einmalige Beihilfe zu gewähren ist (vgl. VGH Ba-Wü a.a.O.).
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