VG Berlin 37 A 318.99 v. 27.08.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1458.pdf(...) Auch § 1a Nr. 2 rechtfertigt vorliegend keine Anspruchseinschränkung. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Fälle, in denen der Antragsteller seine Abschiebung durch gezielte Maßnahmen, wie etwa die Vernichtung seiner Reisedokumente verhindert (BT-Drs. 13/10155, S. 5; LPK-BSHG, § 1a Rn 5). Demgegenüber wird die Weigerung, freiwillig auszureisen, hiervon gerade nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 13/10155, S. 7, in der eine zunächst dahingehend vorgesehene Regelung wieder gestrichen wurde). Damit steht aber den Gewährung von Leistungen nach AsylbLG auch die fehlende Bereitschaft des Antragstellers zu einer freiwilligen Rückkehr nicht entgegen.
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