LSG Hamburg L 5 B 256/05 ER AS B.v. 24.11.05, InfAuslR 2006, 148www.sozialgerichtsbarkeit.dehttp://www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7616.pdf
Pflicht zur Weitergewährung der nach BSHG in Anerkennung eines Härtefalls nach § 26 BSHG bewilligten Leistungen für afghanische Studierende mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufenthG. Das LSG sieht aufgrund der nach BSHG als Härtefall aufgenommenen Förderung auch einen Härtefall i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II.Es ist unerheblich, dass die auf der Erlasslage in Hamburg beruhende Förderung nach BSHG durch die Rspr. der OVG zum Härtefall nach § 26 BSHG nicht gedeckt war. Die Antragsteller haben ihr Studium aber in der legitimen Hoffnung aufgenommen, dafür eine gesicherte finanzielle Grundlage zu haben. Ohne den Übergang vom BSHG zum SGB II wäre die Sozialhilfe weitergezahlt worden. Die Antragsteller haben im Vertrauen auf die Förderung bereits nennenswerte Anstrengungen im Studium unternommen. Bei dieser Sachlage ist es ihnen nicht zuzumuten, das Studium abzubrechen und auf den Ertrag ihrer Anstrengungen zu verzichten.