LSG Hessen L 6 AS 340/08 B ER, B.v. 27.03.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2295.pdf Zur Berechung des Mietzuschusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 7 SGB II. Die Höhe des Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ergibt sich allein aus der Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten incl. Heizung, abzüglich des im BAföG enthaltenen Mietanteils (hier: für bei ihren Eltern wohnende Studierende 48 €/mtl).
Eine Bedarfsberechnung nach den Maßstäben des SGB II ist nicht vorzunehmen, auch ein Verweis auf Möglichkeiten des Hinzuverdienstes ist unzulässig. Bei der Ermittlung der ungedeckten Unterkunftskosten kommt eine Anrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht, da das beim BAföG nicht als Einkommen anrechenbare Kindergeld dem BAföG-Förderbetrag zuzurechen ist und der Deckung des zusätzlichen Ausbildungsbedarfes dient. Mangels Anspruchs darf der Auszubildende wegen seiner ungedeckten Unterkunftskosten auch nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden.
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