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VG Stuttgart 7 K 3055/04, B.v. 06.09.04, ZFSH/SGB 2005, 667



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VG Stuttgart 7 K 3055/04, B.v. 06.09.04, ZFSH/SGB 2005, 667 Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für die nach § 29 SGB V vorgesehene Zuzahlung bzw. Eigenbeteiligung bei kieferorthopädischer Behandlung ist durch die Streichung des § 38 Abs. 2 BSHG a.F. zum 1.1.2004 nicht betroffen. An Stelle des § 38 Abs. 2 BSHG a.F. ist nunmehr § 37 Abs. 1 S. 2 BSHG getreten, der bestimmt, dass die Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V der Hilfe bei Krankheit nach BSHG vorgehen. § 264 SGB V Abs. 4 S. 1 regelt, dass die Zuzahlungsregelungen des § 61 und 62 SGB V entsprechend gelten. § 264 SGB V bestimmt aber keine entsprechende Anwendbarkeit der § 29 Abs. 2 und 3 SGB V, der die Eigenbeteiligung bei der kieferorthopädischen Behandlung regelt.

Das VG ist der Auffassung, dass die Verweisung des § 37 Abs. 1 S. 2 BSHG auf die vorrangigen Leistungen des § 264 SGB V nicht nur für nicht versicherte Hilfeempfänger gilt, sondern in einem umfassenderen Sinne zu verstehen ist. Eine an Art. 3 GG orientierte Auslegung ergibt, dass auch für krankenversicherte Hilfeempfänger nur die Zuzahlungsregelungen der §§ 61, 62 SGB V vorrangig sind. Über diese Zuzahlungen hinausgehende finanzielle Eigenleistungen sollten Versicherten durch die Streichung des § 38 Abs. 2 BSHG nicht aufgebürdet werden. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/1525 S. 167). Dort wird darauf hingewiesen, dass mit dem Wegfall des § 38 Abs. 2 BSHG nur die Gleichstellung bei den Zuzahlungen nach dem 9. Abschnitt, also nach § 61, 62 SGB V erreicht werden sollten und keine darüber hinaus gehende Schlechterstellung gegenüber nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängern beabsichtigt war.



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