LSG Niedersachsen-Bremen L 4 KR 212/04 ER, B.v. 12.08.04, FEVS 2005, 418, Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme einer Monatskarte (hier "Mobilcard" für die ÜSTRA Hannover) zur Substutionstherapie. Nach § 60 Abs,. 1 SGB V i.V.m. § 8 Krankentransportrichtlinien ist für die ausnahmsweise Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung dur ch die Krankenversicherung u.a. Voraussetzung, dass die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen können bei der Substitutionstherapie, für die der Patient täglich den behandelnden Arzt aufsuchen muss und hierzu auf öff. Verkehrsmittel angewiesen ist und deren Kosten er (hier: als Sozialhilfeempfänger) nicht aus eigenen Mitteln begleichen kann, erfüllt sein.