VG Frankfurt/M 14 G 1755/99, B. v. 28.06.99, GK AsylbLG §1a VG Nr. 13. § 1a Nr. 2 setzt voraus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist hier indessen deshalb nicht möglich, weil derzeit generell Abschiebungen nach Jugoslawien nicht stattfinden.
VG Gießen 4 G 2580/99 v. 20.09.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4085.pdfBezüglich Jugoslawien besteht ein tatsächliches, nicht von den Antragstellern zu vertretendes Abschiebungshindernis, so dass die Voraussetzungen der Kürzung der Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht gegeben ist.