Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung ab ist allein der Hilfebedürftige berechtigt, seine aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Ansprüche geltend zu n1achen und allein der Leistungsträger zur Regelung des Sozialhilfefalles nach Maßgabe der im BSHG bestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit verpflichtet.
BVerwG 5 C 20/00, U.v. 31.05.01, NVwZ-RR 2001, 765; FEVS 2002, 102; IBIS C1694 Unterbleibt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern infolge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch das Krankenhaus (vorliegend: es handelte sich zwar um eine Notaufnahme, das Krankenhaus war jedoch zunächst infolge einer Fehleinschätzung davon ausgegangen, der Kranke sei in der Lage seine Behandlung selbst zu zahlen), so schließt dies einen „Eilfall" und damit einen Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen das Sozialamt nach § 121 BSHG aus.