VG Greifswald 5 A 539/99, U.v. 12.01.00, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 23 In Fällen des § 1a Nr. 2 ist darauf abzustellen, ob ohne das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten einer Abschiebung nichts mehr entgegensteht. Nicht ausreichend ist es, wenn der Ausländer nur eine von mehreren die Abschiebung hindernden Ursachen gesetzt hat (vgl VG Leipzig v. 03.03.99, NVwZ-Beilage 1999, 76). Da die armenische Botschaft schon aus humanitären Gründen (da sie wegen der Krankheit des Klägers seine Abschiebung nicht für möglich hält) nicht zur Ausgabe von Pässen bereit ist, wäre jedenfalls auch ohne das dem Kläger vorgeworfene Verhalten eine Abschiebung nicht möglich. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1a Nr. 2 trägt die Behörde. Der Behörde obliegt es, den Ausländer vor einer Kürzung über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu belehren.