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OVG NRW 18 B 1772/05, B.v. 18.01.06, InfAuslR 2006, 222



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OVG NRW 18 B 1772/05, B.v. 18.01.06, InfAuslR 2006, 222; Asylmagazin 4/2006, 34, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7931.pdf, www.justiz-nrw.de -> Rechtsbibliothek -> Rspr. NRW

Leitsätze: 1. Will ein geduldeter Ausländer erreichen, dass die ihm erteilte Duldung um die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erweitert wird, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen.

2. Für einen derartigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht jedenfalls dann ein Anordnungsgrund, wenn der Ausländer bereits in einem Arbeitsverhältnis steht und dieses im Falle der Versagung der begehrten Erlaubnis beendet zu werden droht.

3. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann grundsätzlich einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 BeschVerfV darstellen, sie muss allerdings kausal dafür sein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

4. Ein Anspruch auf Erweiterung der Duldung dahin, dass die Ausübung einer Beschäftigung gestattet wird, setzt voraus, dass eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Ist das nicht festzustellen, kann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den entsprechenden Antrag gegeben sein.

Der Rechtsschutzantrag des in einem Arbeitsverhältnis stehenden geduldeten Syrers gegen den zu seiner Duldung verfügten Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" blieb vorliegend erfolglos, da ihm fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung vorgehalten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus anderen als von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Maßgeblich ist dabei das gegenwärtige Verhalten des Antragstellers. Einer Aufforderung zur Passbeschaffung bedarf es nach der Rspr. des OVG NRW grundsätzlich nicht.



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