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OVG Hamburg 4 Bs 104/01, B.v. 07.05.01, InfAuslR 2001, 395; FEVS 2002, 160; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 12.1; IBIS e.V. C1637



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OVG Hamburg 4 Bs 104/01, B.v. 07.05.01, InfAuslR 2001, 395; FEVS 2002, 160; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 12.1; IBIS e.V. C1637 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1637.pdf Dem Antragsteller sind Leistungen ohne die Einschränkungen nach § 1a Nr. 2 zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 liegen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vor. Ein Vertretenmüssen i.S.d. § 1a Nr. 2 setzt voraus, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendener Maßnahmen hindernde Gründe ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (GK AsylbLG §1a Rn 98, 120). Das wäre hier ohne weiteres zu verneinen, wenn - wie der Antragsteller geltend macht, was aber durch vom Gericht eingeholte Auskünfte des Einwohnerzentralamts Abschnitt Rückführungsangelegenheiten nicht restlos geklärt werden konnte - ein genereller Abschiebestopp für Staatsangehörige aus Sierra Leone bestünde. Diese Frage mag jedoch auf sich beruhen.
Ein Vertretenmüssen i.S.d. § 1a Nr. 2 setzt grundsätzlich ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten voraus. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Leistungsberechtigte durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten gegen ihn gerichtete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendung verhindert oder wesentlich verzögert, etwas dadurch das er an der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt (GK AsylbLG § 1a Rn 99). Daran fehlt es jedoch im Streitfalle. Der Antragsteller hat sich unstrittig um die Beschaffung eines Passes bei der Botschaft in Bonn bemüht. Die Botschaft hat indes mit Schreiben v. 29.08.00 bestätigt, dass dem Antragsteller wegen der gegenwärtigen politischen Situation in Sierra Leone, insbesondere der Verwüstung des Landes durch Rebellen, kein Pass ausgestellt werden könne.
Der Antragsteller hat auch nicht, wie das VG meint, deshalb zu vertreten, dass bei ihm keine aufenthaltsbeendenen Maßnahmen vollzogen werden können, weil er sein Heimatland verließ, ohne sich zuvor einen Pass ausstellen zu lassen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Nichtbesitz eines Passes bei der Einreise überhaupt vom Begriff des Vertretenmüssens in § 1a Nr. 2 erfasst ist (verneinend GK AsylbLG §1a Rn 119). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil es dem Antragsteller angesichts des seit Jahren herrschenden Bürgerkrieges und der Verwüstung des Landes durch Rebellen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein dürfte, sich vor der Ausreise zunächst einen Pass ausstellen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich aus nicht aus dem Friedensvertrag vom Juli 1999, denn bereist im Jahre 2000 wurden weite Teile des Landes wiederum von bewaffneten Banden beherrscht und terrorisiert (Auskunft AA v. 27.08.00 an VG Würzburg).

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