OVG Greifswald 1 M 71/00, B.v. 24.01.01, NVwZ Beilage I 2001, 88; IBIS e.V. C1686 Ist die Unmöglichkeit der Abschiebung allein dadurch verursacht, dass die [vietnamesische] Botschaft keine Einreisepapiere ausstellt, liegt darin kein rechtlicher, sondern lediglich ein tatsächlicher Grund. Solche tatsächlichen Gründe sind nicht in den Katalog des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufgenommen, sie rechtfertigen allein keine Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Demgegenüber spielt es nach § 2 in der ab 1.6. 1997 geltenden Fassung keine Rolle mehr, wenn der Antragsteller früher zeitweilig die erforderliche Mitwirkung an der Beschaffung von Ausweispapieren verweigert hatte. Die früher zeitweise verweigerte Mitwirkung entfaltet heute auch keine Wirkung mehr im Hinblick auf einen Tatbestand nach § 1a AsylbLG, zumal diese Regelung hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch in Bezug auf ihre Rechtsfolgen restriktiv auszulegen ist (vgl. GK AsylbLG § 1a Rn 17 m.w.N.).