VG Braunschweig 4 B 14/01, B.v. 23.08.01 Für die Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Leistungsberechtigte illegal, mit gefälschten oder ganz ohne zur Rückkehr berechtigenden Papieren eingereist ist oder diese Papiere nach Einreise vernichtet oder verloren hat, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens ihre Nichtabschiebbarkeit nicht mehr in ihrem Verantwortungsbereich liegt. § 1a Nr. 2 stellt - anders als der Begriff des Vertretenmüssens in § 2 AsylbLG a.F. - allein auf die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendener Maßnahmen ab.
Maßgebend dafür können nur Handlungen oder Unterlassungen sein, die nach Entstehen der Ausreisepflicht kausal für die Nichtabschiebbarkeit des Ausländer geworden sind und in den Leistungszeitraum hinein fortwirken, wie z.B. das Verschleiern der wahren Identität, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Heimreisepapieren bzw. das Unterlassen zumutbarer Anstrengungen, eine Wiedereinreisemöglichkeit in das Heimatland zu erlangen (vgl VG Braunschweig 4 B 178/99, B.v.12.07.99).
Für den Antragsteller bedeutet dies, dass der Umstand seiner Einreise ohne Papiere als solcher nicht ausreicht, um einen Tatbestand nach § 1a Nr. 2 AsylbLG zu rechtfertigen, Hinzukommen müsste, dass er nicht alles Erforderliche zur Beschaffung von Heimreisepapieren getan hätte.
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