LSG NRW L 9 B 13/05 AY ER B.v. 28.10.05, Asylmagazin 12/2005, 34,
www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7440.pdf Der Antrag hat Erfolgsaussicht, da das Asylbegehren des Antragstellers noch nicht rechtskräftig abgelehnt ist und es daher an einer vollziehbaren Ausreisepflicht [als Grundlage einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG] fehlt.
Es ist auch ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung – glaubhaft gemacht. Diese folgt schon daraus, dass Leistungen im Streit sind, die unter dem sonst als notwendig angesehenen Existenzminimum des SGB XII liegen. Jedenfalls dann, wenn das für das AsylbLG maßgebliche Existenzminimum nach § 1 a weiter abgesenkt werden soll, kann die Notwendigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Frage stehen (vgl. LSG NRW L 9 B 8/05 AY ER, B.v. 23.09.05).
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