LSG Hessen L 9 AY 7/06 ER, B.v. 30.10.06: Keine Leistungen nach § 2, Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG für Ashkali aus dem Kosovo. www.sozialgerichtsbarkeit.de
Das LSG lässt offen, ob für die 36 Monatsfrist des § 2 AsylbLG Zeiten, in denen lediglich nach § 1a AsylbLG gekürzte Leistungen gewährt wurden, einzubeziehen sind. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens folgt hier zum einen daraus, dass die Antragsteller eine Vielzahl von Folge- und Wiederaufgreifensanträgen nach rechtskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge gestellt haben. Sämtliche Anträge blieben erfolglos. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben darüber hinaus der Ausländerbehörde vorhandene Reisepässe verzögert ausgehändigt und für die Antragsteller zu 3) bis 5) trotz Aufforderung der Ausländerbehörde bis heute keine Pass- oder Passersatzpapiere vorgelegt. Sie haben zudem seit Jahren betont, nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Durch dieses Verhalten der Antragsteller wird nicht nur eine Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet bezweckt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen sollen vielmehr dauerhaft verhindert werden.
Es kommt nicht darauf an, ob sich die Verlängerung bereits realisiert habe oder ob der kausale Zusammenhang dadurch weggefallen ist, dass zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und dem Leistungsantrag die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden sei. Der Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen - Leistungsberechtigten trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens leistungsrechtlich privilegiert würden, weil ein Ausreisehindernis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen besteht. Dabei kommt es auf die gesamte Aufenthaltsdauer an und nicht etwa nur z. B. auf die Dauer des Aufenthalts nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages.
Der Antragsgegner hat die Leistungen zu Recht nach
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