§ 1a Nr. 2 AsylbLG gekürzt. Die Voraussetzungen des § 1a sind im Falle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinne des § 2 AsylbLG ohne weiteres zu bejahen. Auch die Höhe der von dem Antragsgegner bewilligten Leistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Leistungen für die Antragsteller werden lediglich um das Taschengeld sowie die im Regelsatz enthaltenen Anteile für Bekleidung gekürzt, wobei die Antragsteller die Möglichkeit haben, Bekleidungsbeihilfen nach Bedarf zu beantragen.
VG Bremen S4 K 685/06, Gerichtsbescheid v. 23.11.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9205.pdf
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