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LSG Sachsen-Anhalt L 8 B 24/06 AY ER, B. v. 18.12.06



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LSG Sachsen-Anhalt L 8 B 24/06 AY ER, B. v. 18.12.06 § 1 a Nr. 2 AsylbLG und Mitwirkungspflichten, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9335.pdf

Der Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die vorliegende Entscheidung, dem Antragsteller gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG zu gewähren, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Zwar gehört zu den "Strukturprinzipien" der Sozialhilfe die Auffassung, dass es sich um keine rentengleichen Dauerleistungen handelt (BVerwG 5 C 4/78, U. v. 18.01.79). Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall durch entsprechende Formulierung des Bescheides ein verbindlicher Dauerverwaltungsakt ergeht (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einleitung Rn 83). Vorliegend gewährte der Antragsgegner die gekürzten Leistungen "ab Mai 2005" ohne eine konkrete zeitliche Beschränkung. Rechtschutz ist dennoch im Wege der Verpflichtungsklage bzw. einstweiligen Anordnung zu suchen (wird ausgeführt).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus der mit der Nichtauszahlung des Geldbetrages verbundenen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers. Zweck des Geldbetrags nach § 3 Abs. 1 AsylbLG ist die Gewährleistung der nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit auf niedrigstem Niveau (GK-AsylbLG § 3 Rn 52 ff.). Mit der Streichung des Geldbetrages entfällt jegliche wirtschaftliche Dispositionsfreiheit, die durch den Geldbetrag ohnehin nur mit Hinblick auf die notwendigen Ausgaben für Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleine Mengen an Genussmitteln eingeräumt werden soll (BT Drs. 12/4451, S. 8). Diese Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich durch eine spätere Nachzahlung nicht mehr ausgleichen.

Der Personenkreis nach


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