§ 1 a Nr. 2 für im März 1996 nach Deutschland eingereiste, nach ihren Angaben eritreische Staatsangehörige.
Tatbestand: Nach Vorführung bei der eritreischen Botschaft in 1998 erläuterte der Konsul, die Antragstellerin habe erklärt, sie sei nur "auf Druck" der Ausländerbehörde zu dem Termin erschienen. Im Übrigen müssten bei Vorlage des freiwillig ausgefüllten Antrags drei Zeugen bei der Botschaft vorsprechen, die erklärten, dass die Betroffene die eritreische Staatsangehörigkeit hat. Nachfolgend teilte die Botschaft tlf. mit, es könnten auch Geburtsurkunden oder z.B. Schulzeugnisse übersandt werden. Diese Unterlagen müssten überprüft werden, was Monate oder länger dauern könne. Seien Geburtsurkunden oder Zeugnisse vom ehemaligen Äthiopien ausgestellt, könnten diese Papiere nicht anerkannt werden.
Die Antragstellerin teilte mit, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und auch ansonsten keinerlei Kontakte in ihre Heimat. Mehrere Briefe seien nicht beantwortet worden. Sie könne ihre Eltern auch nicht tlf. erreichen. Sie sprach am xx.01.06 beim Konsulat vor. In der dort ausgestellten Bescheinigung heißt es u.a., vorzulegen sei ein eritreischer Ausweis oder eine Geburts- oder Taufurkunde bzw. schriftlich beglaubigte Aussagen von drei eritreischen Zeugen, die bei der Botschaft registriert und älter als 30 Jahre seien. In der Folge legte die Antragstellerin zwei Einlieferungsbelege über Einschreiben vom xx.02.06 und xx.05.06 vor und gab an, bei ihrer Heimatstadt B um eine Geburtsurkunde gebeten zu haben. Schreiben der Ausländerbehörde an diese Behörde v. xx.08.06 und xx.11.06 blieben bisher unbeantwortet.
Gründe: Die Antragstellerin hatte sich zunächst über Jahre ausdrücklich geweigert, in irgendeiner Art an der Erlangung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Die Weigerung ist in den Ausländerakten dokumentiert. Das LSG vermag die Bereitschaft zur hinreichenden Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren zumindest bis ins Jahr 2006 hinein nicht zu erkennen. Hierbei verkennt das LSG nicht, dass die Botschaft auf Einhaltung strenger Formalitäten beharrt. Andererseits fällt auf, dass sich die Antragstellerin nicht an Behörden und Kirchengemeinde ihres angeblichen Geburtsortes K wendet. Auch erscheint nicht einleuchtend, dass die Antragstellerin über keine Kontakte in ihr Heimatland verfügen soll, obgleich sie nach Einreise einen Brief ihres Vaters zur Untermauerung ihres Vorbringens im Asylfolgeverfahren vorzulegen vermochte und ausweislich ihres Mitgliedsausweises der Eritrean Liberation Front aus 1996 Kontakte zu Landsleuten mit Verbindungen nach Eritrea nicht unwahrscheinlich erscheinen.
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