SG Berlin S 78 AY 30/07 ER, B.v. 04.04.07, Asylmagazin 7/8 2007, 55,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2014.pdf Die vom Sozialamt Tempelhof-Schöneberg ohne jede Begründung vorgenommene Leistungseinschränkung (Kürzung des Barbetrags) ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist inhaltlich begründungsbedürftig. Eine andere Auslegung führte dazu, dass der Betroffene einer leistungsrechtlichen Sanktion unterworfen wird, ohne zu wissen dass es so ist und warum sie vorgenommen wird.