SG Hamburg S 9 AY 3/09 ER, B.v. 03.03.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2474.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Kürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist rechtswidrig, denn sie setzt eine hinreichende Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkungshandlungen voraus, § 66 III SGB I i.V.m. § 7 IV AsylbLG. Dem Leistungsberechtigten muss vor einer Kürzung die MItwirkungshandlung konkret benannt und die Möglichkeit eingeräumt werden, die erforderliche Mitwirkungshandlung nachzuholen. Eine Bezugnahme auf Auskünfte und Hinweise der Ausländerbehörde recht nicht aus.
Die Vorsprache bei der algerischen Botschaft ist durch Zeugen bestätigt, die weiteren an Eides statt versicherten Bemühungen der Antragstellerin sind nicht widerlegt. Die Weigerung, freiwillig auszureisen, sowie die Passlosigkeit für sich allein genommen stellen noch keinen Rechtsmissbrauch i S.d. § 2 AsylbLG dar.
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