BSG B 7 AY 7/12 R v. 30.10.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2607.pdf Keine Kürzung nach § 1a AsylbLG und auch kein Ausschluss von § 2 AsylbLG, weil die Klägerin sich geweigert hat, bei der für sie zuständigen Botschaft als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzpapieren und die Abschiebung eine sog. Ehrenerklärung abzugeben, die ua den Inhalt besaß, sie wolle "freiwillig" in ihr Heimatland zurückkehren. Zwar war die Klägerin verpflichtet, Deutschland zu verlassen; gleichwohl beruhte dies nicht auf ihrem freien Willen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann ihr deshalb nicht die fehlerhafte Erklärung abverlangt werden, "freiwillig" nach Mali zurückkehren zu wollen; auch nach § 49 AufenthG ist dies nicht zulässig.
Weder hat sie durch die Weigerung zur Abgabe dieser Erklärung die Aufenthaltsdauer iS des § 2 AsylbLG rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, noch hat sie dadurch nach § 1a AsylbLG aus von ihr zu vertretenden Gründen den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Streichung des gesamten Barbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse verfassungsrechtlich zulässig war.
Der Vorsitzende Richter am BSG Eicher fragte die Beklagtenvertreterin in der mdl. Verhandlung: "Was halten Sie von dem Satz 'Die Gedanken sind frei'?"
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