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VG Göttingen 2 B 2515/98 v. 09.02.99, IBIS C1381



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VG Göttingen 2 B 2515/98 v. 09.02.99, IBIS C1381 Sachverhalt: Ehemann und Kinder sind mazedonische Staatsangehörige, bei der Ehefrau ist die Staatsangehörigkeit nicht gewiss. Nach Angaben des Sozialamtes bemühen sich die Antragsteller nicht ausreichend um die notwendigen Ausreisepapiere, daher wurde der Barbetrag gestrichen. Das VG hat die Kürzung aufgehoben.
Entscheidungsgründe: Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind so bemessen, dass der von ihnen erfasste Personenkreis noch ein - verfassungsrechtlich garantiertes - menschenwürdiges Leben führen kann (BVerwG 5 B 82.97). Das Sozialstaatsprinzip verlangt, dass weitere Leistungseinschränkungen nur nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen dürfen, wobei der Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens oberste Entscheidungsleitlinie zu sein hat. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Gesetz keine Beweislastumkehr normiert, dass also die Leistungsbehörde darlegen und ggf. beweisen muss, dass die eine oder andere vom Gesetz aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist. Wird dem Ausländer vorgeworfen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, so ist er ferner vor einer Leistungseinschränkung ggf. aufzufordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen; in jedem Fall ist er anzuhören.
Dies vorausgeschickt, hat das Sozialamt weder bewiesen noch überhaupt dargelegt, dass eine der beiden Voraussetzungen des § 1a AsylbLG vorliegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht zweifelsfrei dass der Vorwurf zutrifft, die Antragsteller bemühten sich nicht ausreichend um Passersatzpapiere. Der Antragsgegner legt schon nicht dar, was die Antragsteller nach (mind.) zwei erfolglosen Vorsprachen bei der mazedonischen Botschaft noch hätten tun sollen, um an Passersatzpapiere zu gelangen. Aus einem Vermerk der Ausländerstelle vom 19.1.99 ist ferner zu entnehmen, dass solche Papiere inzwischen vorliegen, daher ist eine früher erfolgte Weigerung der Antragsteller mitzuwirken nicht mehr ursächlich dafür, dass aufenthaltsbeendenen Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Schließlich hat der Antragsgegner (als Sozialamt, nicht als Ausländerbehörde) die Antragsteller nicht - unter Androhung der Leistungseinschränkung - unmissverständlich aufgefordert, irgendeine bestimmte Handlung vorzunehmen. Es hat sie nicht einmal angehört.
Zur Frage, in welcher Höhe Leistungen - im Einzelfall und nach genauer Prüfung des Sachverhalts - eingeschränkt werden können (ob etwa die Barbeträge vollständig verweigert werden dürfen) muss sich die Kammer somit nicht mehr äußern.

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