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VG Gießen 4 G 2580/99, B.v.20.09.99, IBIS R4085



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VG Gießen 4 G 2580/99, B.v.20.09.99, IBIS R4085 Für eine Einreise der Antragsteller (Muslime aus dem Sandzak) um Leistungen zu erhalten gibt es keinerlei konkrete Anzeichen. Da die Vorschrift eine grundsätzlich gegebenen Anspruch ausschließt ist die Behörde beweispflichtig (LPK-BSHG, § 1a Rn4). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Eilverfahren tatsächlich Beweis zu führen ist oder ob Indizien ausreichen, weil es nicht ansatzweise Hinweise für die Annahme gibt, die Antragsteller seien eingereist, um hier Leistungen zu erstreben. Dagegen spricht bereits, dass die Antragsteller aus der Region Sandzak stammen, welche seit etwa April 1992 (Beginn des Krieges in Bosnien) etwa 80000 Muslime verlassen haben (wird ausgeführt).
VG Hamburg 5 VG 3247/2000, U.v. 09.04.02, InfAuslR 2002, 412,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2473.pdf Sachverhalt: Die Kläger haben sich als russische, armenische bzw. aserbaidschanische Staats- bzw. Volksangehörige bezeichnet. Nach Ablehnung des Asylantrags scheiterte die Passbeschaffung bei der russischen und armenischen Botschaft. Die Kläger verteidigten sich damit, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, hinsichtlich der Angabe einer russischen Staatsbürgerschaft habe sie das BAFl falsch interpretiert. Sie seien faktisch staatenlos.

Gründe: 1) Die aufgrund §1a Nr. 2 AsylbLG vorgenommenen Kürzungen sind rechtswidrig.

a) Die Behörde hat den schriftlich ergangenen Bescheid entgegen § 39 Abs. 1 HmbVwVfG (vgl.


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