Identitätsnachweis; Rückkehrberatung und Antrag auf freiwillige Ausreise; Passbeschaffung
VG Berlin 8 A 506/98 v. 16.10.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1447.pdf Der sinngemäße Antrag, das Sozialamt Mitte zu verpflichten, dem aus dem Libanon stammenden Antragsteller weiter Leistungen zum Lebensunterhalt einschl. Unterkunft nach § 3 AsylbLG zu gewähren, hat Erfolg.
Wie die Kammer bereits klargestellt hat (VG Berlin 8 A 309.97 v. 29.5.97, NVwZ-Beilage 1998, 6, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1281.pdf), ist der Nachweis der Identität keine Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 3 AsylbLG. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit würden nachvollziehbar nur bestehen, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelidentität vorlägen. Die Identität, mit der der Antragsteller beim Sozialamt aufgetreten ist, hat er jedoch auch gegenüber der Ausländerbehörde vertreten, weshalb ihm unter diesem Namen wiederholt eine mit Lichtbild und Stempel versehene Duldung erteilt bzw. verlängert wurde. Damit sind Zweifel an einer Doppelidentität solange ausgeräumt, wie keine Anhaltspunkte für das Auftreten unter einer anderen Identität vorliegen (so im Ergebnis auch VG Berlin 18 A 294.98 v. 17.6.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1340.pdf).
Allerdings unterfällt der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sachlage dem Anwendungsbereich des § 1a Nr. 1 AsylbLG, denn er ist nach Auffassung der Kammer in die BRD eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (wird ausgeführt).
Somit kann der Antragsteller nur Leistungen erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Für einen Zeitraum von drei Monaten hält die Kammer die Sachleistungen nach § 3 AsylbLG zzgl. des Barbetrages von mtl. 80.- DM für unabweisbar geboten, denn diesen Zeitraum wird der Antragsteller benötigen, um von der Botschaft des Libanon ein Document de Voyage bzw. ein Laissez-Passer zu erhalten, mit dem er in den Libanon zurückkehren kann (und muss). Da der von ihm bei der Botschaft gestellte Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben wird (weshalb i.ü. auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 erfüllt sein dürften), geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller zur Beschaffung aller notwendigen Unterlagen auch über Barmittel verfügen muss, um dem Verfahren zügig Fortgang gewähren zu können (Telefon, Porto, Gebühren etc.). Der in Ablichtung eingereichten Antrag enthält lediglich Namen, Geburtsdatum und -ort des Antragstellers sowie den Namen seiner Eltern und seines Heimatortes. Diese Angaben werden nicht ausreichen, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Notwendig werden vielmehr weitere Unterlagen sein, wie etwa ein Familienauszug aus dem Standesregister, eine Geburtsurkunde, ein Dokument über die Registrierung des Antragstellers als palästinensischer Flüchtling etc. Welcher Unterlagen es genau bedarf, wird der Antragsteller bei seiner Botschaft zu erfragen haben.
Er wird all dies jedoch unverzüglich zu tun haben. Denn nach dem Ablauf von drei Monaten kommt eine weitere Hilfegewährung als unabweisbar gebotene nur dann noch in Betracht, wenn der Antragsteller noch immer über kein Ausreisedokument verfügt, obwohl er unverzüglich alles in seiner Macht stehende getan hat, um ein solches zu erlangen. Er wird dem Antragsgegner dies substantiiert nachzuweisen haben.
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